Transnationale Verteidigung
von
Dr. Jens Schmidt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Verteidigung von Ausländern › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 27
|
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt (RAK München) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Verteidigung von Ausländern › Autoren
Dr. Jens Schmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken.
Kontakt: dr.schmidt@heimes-mueller.de
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ISBN 978-3-8114-4469-0
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Die erste Auflage des vorliegenden Werkes wurde zu Recht als Pionierleistung gerühmt. Inzwischen hat es sich zu einem Standardwerk entwickelt, das für jeden Verteidiger, der im Bereich der Verteidigung von Ausländern tätig ist, unverzichtbar sein dürfte. Aber auch Richter und Staatsanwälte werden davon profitieren. Dem Verfasser Jens Schmidt gelingt es, die unübersichtliche und weit verzweigte Materie bemerkenswert übersichtlich und eingängig darzustellen. Dazu tragen zahlreiche Übersichten, Muster sowie besonders hervorgehobene Hinweise und Praxistipps hilfreich bei. Zugleich werden alle einschlägigen rechtlichen und praktischen Fragen minutiös behandelt. So ermöglicht das Werk jedem Benutzer, sich in der prima vista nur schwer zugänglichen Materie jederzeit gut zu Recht zu finden und sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Schließlich vermittelt das Buch ein Gefühl für die besondere Sensibilität die die Verteidigung in diesem Bereich häufig erfordert.
Teil I zeigt auf, wie der Verteidiger bereits im Strafverfahren gegen einen Ausländer gestaltend tätig werden kann, um eine drohende Ausweisung nach Möglichkeit zu verhindern. Teil II behandelt sodann die Straftatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, bei denen die Ausländereigenschaft ein Tatbestandsmerkmal bildet. Teil III schildert ausführlich die sich daraus für die Strafzumessung ergebenden Besonderheiten. Verfahrensrechtliche Besonderheiten, insbesondere das Erfordernis von Dolmetschern, Fragen der Beiordnung und der Untersuchungshaft, sind Gegenstand von Teil IV, der sich auch speziell der Verteidigung jugendlicher Ausländer widmet. Teil V erörtert die Verteidigung von Ausländern bei Strafvollstreckung und im Strafvollzug. Teil VI wendet sich sodann der Auslieferung zu, von der seit der Einführung des „europäischen Haftbefehls“ auch deutsche Staatsbürger betroffen sein können. Vor allem hierbei muss der Verteidiger über das deutsche Recht hinaus „transnational“ denken. Das Werk schließt im Teil VII mit einer Darstellung der Abschiebungshaft ab. Diese setzt als Verwaltungshaft zwar nicht das Vorliegen einer strafbaren Handlung voraus, ist aber eine Freiheitsentziehung, die von den betroffenen Personen gerade auch deswegen regelmäßig als besonders einschneidend empfunden wird.
Die vorliegende vierte Auflage bringt die rechtliche Materie auf den neuesten Stand. Sie berücksichtigt namentlich die zum Jahresbeginn 2016 erfolgte Anpassung des im Aufenthaltsgesetz geregelten Ausweisungsrechts an das durch die Rechtsprechung fortgebildete Recht, die mit einer erheblichen Verschärfung einzelner Ausweisungstatbestände verbunden wurde. Eine weitere Novelle – im Zuge der „Kölner Silvesternacht“ – trat am 17.3.2016 in Kraft. Von den weiteren rechtlichen Neuerungen seien die in Umsetzung von EU-Rahmenbeschlüssen im IRG verorteten Möglichkeiten hervorgehoben, innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitende Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft bzw. Bewährungsmaßnahmen zu überwachen sowie weitere Möglichkeiten, Vollstreckungshilfe zu leisten.
Jens Schmidt ist Partner der Saarbrücker Anwaltskanzlei Heimes und Müller. Er ist seit vielen Jahren u. a. als Verteidiger von ausländischen Mandanten tätig und hat einen reichhaltigen Erfahrungsschatz angesammelt, an dem er den Leser anschaulich teilhaben lässt. Dafür sei ihm seitens der Herausgeber und der Schriftleitung vielmals gedankt, verbunden mit dem Wunsch, dass das Buch weiterhin die Beachtung findet, die es verdient.
Im Juni 2016
Werner Beulke
Alexander Ignor
Hinweis |
Gesetzestexte, völkerrechtliche Verträge und Abkommen, Verwaltungsrichtlinien sowie Musterschriftsätze finden Sie unter www.verteidigung-von-ausländern.de unter der Rubrik „Download“ |
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1Verteidigung und Ausländerrecht
I.Ausländerrechtliche Grundbegriffe
1.Ausländer
2.Aufenthaltstitel
3.Ausweisung
4.Abschiebung
II.Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung
1.Vorbemerkung
2.Nicht-EU-Ausländer (Erwachsene)
a)Ausweisungsinteresse
aa)Das „schwerwiegende“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG)
bb)Das „besonders schwerwiegende“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 AufenthG)
b)Bleibeinteresse
aa)Das „schwerwiegende“ Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 2 AufenthG)
bb)Das „besonders schwerwiegende“ Bleibeinteresse
c)Gefahrenprognose
aa)Spezialpräventive Ausweisungsgründe
bb)Generalpräventive Ausweisungsgründe
3.Nicht-EU-Ausländer (Minderjährige)
4.EU-Ausländer
a)Verlustgründe
aa)Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
bb)EU-Ausländer mit Daueraufenthaltserlaubnis
cc)EU-Ausländer mit langjährigem Aufenthalt
b)Rechtsfolge
5.Unionsrechtlich privilegierte Ausländer
a)Ausweisungstatbestand
aa)Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge
bb)Staatangehörige der Türkei
cc)Besitzer einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (9a AufenthG)
b)Gefahrenprognose
6.Ausweisungsschutz aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen
Teil 2Materielles Ausländerstrafrecht
I.Besonderheiten im sog. Kernstrafrecht
1.Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs
a)Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafaufhebungsgründe
aa)Art. 4 GG
bb)Art. 31 Abs. 1 GK
b)Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
2.Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs
a)Tötungsdelikte
b)Pass-, Ausweis- und Urkundsdelikte
c)Straßenverkehrsdelikte
aa)Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
bb)Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69b StGB)
cc)Fahrverbot (§ 44 StGB)
dd)Exkurs: Beschlagnahme des Führerscheins
ee)Exkurs: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)
d)Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)
e)Doppelehe (§ 172 StGB)
f)Zwangsheirat (§ 237 StGB)
g)Entziehung Minderjähriger
II.Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz
1.Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG
a)Allgemeines
b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 95 AufenthG)
aa)Aufenthalt ohne Pass- und Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
bb)Unerlaubter Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
cc)Unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)
dd)Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder Anordnung (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)
ee)Fehlerhafte Angaben zur Identität (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG)
ff)Weigerung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden (§ 95 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG)
gg)(Wiederholter) Verstoß gegen Meldepflicht, räumliche Beschränkung oder sonstige Auflagen (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG)
hh)Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 AufenthG (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG)
ii)Erwerbstätigkeit eines Inhabers eines Schengen-Visums (§ 95 Abs. 1a AufenthG)
c)Die einzelnen Straftatbestände (§ 95 Abs. 2 AufenthG)
aa)Unerlaubte Einreise und Aufenthalt (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 a, b AufenthG)
bb)Unzutreffende Angaben (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)
2.Strafbarkeit gemäß § 96 AufenthG
a)Allgemeines
b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 96 AufenthG)
aa)Einschleusen von Ausländern (§ 96 Abs. 1 AufenthG)
bb)Gewerbs- oder bandenmäßiges Einschleusen; Einschleusen mit Waffen (§ 96 Abs. 2 AufenthG)
cc)Auslandstaten (§ 96 Abs. 4 AufenthG)
3.Strafbarkeit gemäß § 97 AufenthG
4.Strafbarkeit gem. § 9 FreizügG/EU
5.Strafbarkeit gemäß § 85 AsylG
a)Allgemeines
b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 85 AsylG)
aa)Nichtbefolgen der Zuweisungsanordnung (§ 85 Nr. 1 AsylG)
bb)Verstoß gegen eine Aufenthaltsbeschränkung (§ 85 Nr. 2 AsylG)
cc)Verstoß gegen Wohnauflage (§ 85 Nr. 3 AsylG)
dd)Verstoß gegen Erwerbstätigkeitsverbot(§ 85 Nr. 4 AsylG)
6.Strafbarkeit gemäß §§ 84, 84a AsylG
III.Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthalts-, Asyl- und FreizügG/EU
Teil 3Strafzumessung
I.Die Ausländereigenschaft als Strafzumessungsgrund
II.Abweichende Wertvorstellungen als Strafzumessungsgrund
III.Die besondere Strafempfindlichkeit als Strafzumessungsgrund
IV.Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgrund
V.Ausländische Vorstrafen
VI.Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung
VII.Doppelbestrafung und Mehrfachverfolgung
VIII.Die Tatprovokation durch Lockspitzel als Strafzumessungsgrund
IX.Aufklärungserfolg im Ausland
X.Vollstreckungslösung und Kompensation
XI.Tagessatzhöhe
XII.Strafaussetzung zur Bewährung
XIII.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
XIV.Spezialitätsgrundsatz in der Strafzumessung
Teil 4Verfahrensrechtliche Besonderheiten
A.Die Kommunikation mit dem Mandanten
I.Der Dolmetscher im Strafprozess
1.Zur Rolle des Dolmetschers im Strafprozess
a)Allgemeines
b)Qualifikation
c)Verschwiegenheit
2.Zur Qualität des Dolmetschers
a)Sprachliche Qualifikation
b)Dolmetschertechniken
3.Zur Auswahl des Dolmetschers
a)Auswahl durch den Mandanten
b)Auswahl durch den Verteidiger
c)Auswahl durch Polizei oder Staatsanwaltschaft
d)Auswahl durch das Gericht
4.Zum Anspruch auf kostenlose Beiordnung
a)Zur Beiordnung aufgrund von Spezialgesetzen
b)Zur Beiordnung bei Pflichtverteidigung
c)Zur Beiordnung bei Wahlverteidigung
aa)Beiordungsanspruch
bb)Notwendigkeit der vorangegangenen Beiordnung
d)Zur Beiordnung bei mehreren Verteidigern
e)Zur Beiordnung eines auswärtigen Dolmetschers
f)Zum Umfang der Beiordnung
5.Dolmetscherkosten in besonderen Verfahrensarten/-abschnitten
a)Bußgeldverfahren
b)Privatklageverfahren
c)Nebenklage
d)Verfahren gem. §§ 25 ff. EuRAG
e)Untersuchungshaft und Strafvollzug
f)Abschiebehaft
II.Die Übersetzung gerichtlicher Sachentscheidungen
1.Aktenauszug
2.Anklageschrift
3.Bußgeldbescheid
4.Haftanordnung
5.Haftbefehl
6.Haftentscheidungen
7.Ladungen
8.Rechtsbehelfsbelehrung
9.Strafbefehl
10.Urteilsgründe
11.Vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
III.Zur Wirksamkeit fremdsprachiger Eingaben
1.Einlegung des Rechtsbehelfs/-mittels
2.Rücknahme des Rechtsbehelfs-/mittels
B.Notwendige Verteidigung bei Ausländern
I.Beiordnungsgründe
1.Generelle Beiordnung bei sprachunkundigen Ausländern?
2.Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 1. Alt. StPO)
3.Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 2. Alt. StPO)
4.Unfähigkeit zur Selbstverteidigung (§ 140 Abs. 2 3. Alt. StPO)
II.Zur Beiordnung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
III.Zur Beiordnung in besonderen Verfahrensarten
1.Wiederaufnahmeverfahren
2.Strafvollstreckung
3.Strafvollzug
4.Abschiebungshaft
5.Auslieferungsverfahren
a)Allgemeines
b)Mündliche Verhandlung
c)Qualifikation des Verteidigers
d)Honorierung
6.Vollstreckungshilfe
7.Rechtshilfe
IV.Zeitpunkt der Beiordnung
V.Zur Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers
VI.Rechtsbehelfe gegen die Nichtbeiordnung
1.Rechtsweg nach § 23 EGGVG?
2.Beschwerde
3.Revision
VII.Zur Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
VIII.Exkurs: Die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers
1.Allgemeines
2.Kasuistik
C.Verteidigung in der Untersuchungshaft
I.Der Dolmetscher in der Untersuchungshaft
1.Verteidigerbesuch mit Dolmetscher
2.Dolmetscherkosten in der Untersuchungshaft
a)Dolmetscherkosten für das Verteidigergespräch/Schriftverkehr
b)Dolmetscherkosten für Post-, Telefon- und Besuchsüberwachung
II.Der Kontakt des Mandanten zur Außenwelt
1.Besuche
2.Briefe
3.Telefongespräche
III.Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft
1.Haftgründe
a)Der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
b)Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
aa)Wohnsitz im Ausland
bb)Wohnsitz im Bundesgebiet
c)Der Haftgrund der „bedingten Fluchtgefahr“?
d)Die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO)
aa)Voraussetzungen der Hauptverhandlungshaft
bb)Rechtsbehelfe
cc)Beendigung der Hauptverhandlungshaft
dd)Pflichtverteidigung
e)Haftbefehl nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 2 StPO)
f)Exkurs: Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchunghaft
aa)Übernahme der Überwachung
(1)Zulässigkeits- und Bewilligungshindernisse
(a)Zulässigkeitshindernisse
(b)Bewillingungshindernisse
(2)Verfahrensgang/Rechtsbehelfe
(3)Durchführung der Überwachung
bb)Abgabe der Überwachung
2.Probleme bei „Überhaft“
3.Haftprüfung, Haftbeschwerde und sonstige Haftanträge
4.OLG-Haftprüfung
5.Besonderheiten bei Außervollzugsetzung und Aufhebung des Haftbefehls
D.Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Ermittlungsverfahren
I.Molekulargenetische Untersuchung (§ 81g StPO)
II.Gegenüberstellung
III.Eigene Erhebungen
IV.Verfahrenseinstellungen bei ausländischen Beschuldigten
1.Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a StPO
2.Verfahrenseinstellungen gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO
3.Verfahrenseinstellungen gemäß § 154 StPO
4.Verfahrenseinstellungen gemäß § 154b StPO
5.Exkurs: Klageerzwingungsverfahren
V.Ne bis in idem
E.Verteidigung in der Hauptverhandlung
I.Der Dolmetscher in der Hauptverhandlung
1.Zur Rolle des Dolmetschers
2.Auswahl des Dolmetschers
a)Auswahlermessen
b)Ablösungsantrag
c)Wörtliche Protokollierung
d)Revision
3.Umfang der Übersetzung
4.Ablehnung des Dolmetschers
a)Ablehnungsgründe
b)Rechtsfolgen erfolgreicher Ablehnung
5.Vereidigung des Dolmetschers
a)Allgemeines
b)Revision
6.Der Dolmetscher als Zeuge
II.Beweisaufnahme
1.Der Auslandszeuge
2.Sachverständigengutachten
3.Fremdsprachige Schriftstücke als Beweismittel
4.Berufungshauptverhandlung
III.Verwertungsverbote
1.Unterlassene Dolmetschervereidigung
2.Unterlassene Belehrung in Ermittlungsverfahren
3.Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
4.Verstoß gegen Art. VII Abs. 9b Natotruppenstatut
5.Verwertung ausländischer Vernehmungsniederschriften
6.Verwertung von Angaben im Asylantragsverfahren
7.Unterlassene Belehrung nach § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO
8.Völkerrechtswidrige Vertragsverletzung
F.Besonderheiten bei der Verteidigung jugendlicher Ausländer
I.Allgemeines
1.Altersbestimmung
2.Konfliktlage junger Ausländer
3.Ausländerrechtliche Maßnahmen
II.Verantwortungsreife und Reifeverzögerung
III.Jugendgerichtshilfe
IV.Notwendige Verteidigung
V.Strafvollzug und Strafvollstreckung
Teil 5Verteidigung in Strafvollstreckung und Strafvollzug
A.Verteidigung in der Strafvollstreckung
I.Vollstreckung von Freiheitsstrafen
1.Vorüberlegungen
2.Die einzelnen Vollstreckungsalternativen
a)Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB)
b)Absehen von der Vollstreckung (§ 456a StPO)
aa)Normzweck
bb)Voraussetzungen
cc)Nachholen der Vollstreckung
dd)Strafklageverbrauch
ee)Anrechnung von Haftzeiten
ff)Rechtsbehelfe
c)Vollstreckungshilfe
aa)Allgemeines
bb)Die einzelnen (vertraglichen) Regelungen
(1)Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbK)
(a)Voraussetzungen
(b)Verfahrensgang
(c)Vollstreckungsunterlagen
(d) Wirkungen der Überstellung und Strafklageverbrauch
(e)Nachholen der Vollstreckung
(f)Rechtsbehelfe
(2)Schengener Abkommen
(3)Vollstreckungshilfe gemäß §§ 84 ff. IRG
(a) Eingehende Ersuchen (§§ 84 ff. IRG)
(aa)Voraussetzungen
(bb)Verfahrensgang
(cc)Weitere Vollstreckung
(dd)Rechtsbehelfe
(b)Ausgehende Ersuchen (§§ 85 ff. IRG)
(aa)Voraussetzungen/Verfahrensgang
(bb)weitere Vollstreckung
(cc)Rechtsbehelfe
(4)Exkurs: Bewährungsüberwachung
(a)Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen im Inland
(aa)Voraussetzungen
(bb)Verfahrensgang
(cc)weitere Vollstreckung
(dd)Rechtsbehelfe
(b)Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen im EU-Ausland
(aa)Voraussetzungen/Verfahrensgang
(bb)weitere Vollstreckung
(cc)Rechtsbehelfe
(5) Vertragslose Vollstreckungshilfe (§ § 48, 71 IRG)
(a)Eingehende Ersuchen (§§ 48 ff. IRG)
(aa)Voraussetzungen
(bb)Verfahrensgang
(cc)Rechtsbehelfe
(b)Ausgehende Ersuchen
(aa)Voraussetzungen
(bb)Verfahrensgang
(cc)Vollstreckungs- und Strafklageverbrauch
(dd)Nachholen der Vollstreckung
(ee)Rechtsbehelfe
3.Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG
4.Widerruf der Bewährung
II.Vollstreckung von Geldstrafen
1.Allgemeines
2.Zulässigkeitsvoraussetzungen
3.Bewilligung
4.Verfahrensgang
5.Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
B.Verteidigung im Strafvollzug
I.Zur allgemeinen Situation ausländischer Gefangener
1.Besuchs-, Schrift- und Telefonverkehr
2.Literatur
3.Aus- und Weiterbildung
4.Sprachkurse
5.Religionsausübung
6.Wohngruppenvollzug
7.Pfändungsschutz
8.Hausordnung
II.Vollzugslockerungen bei ausländischen Gefangenen
1.Allgemeines
2.Die einzelnen Lockerungsmaßnahmen
a)Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang
b)Urlaub
c)Offener Vollzug
d)Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
3.Rechtsmittel
III.Beratungs- und Prozesskostenhilfe im Strafvollzug
Teil 6Auslieferung
A.Das „klassische“ Auslieferungsrecht
I.Das Auslieferungsverfahren
II.Der Weg zu den Rechtsquellen
III.Prüfungsumfang
IV.Voraussetzungen der Auslieferung
1.Gegenseitigkeit
2.Beiderseitige Strafbarkeit
3.Grundsatz der Spezialität
V.Auslieferungshindernisse
1.Beachtung des „ordre public“
2.Deutsche Staatsangehörigkeit
3.Politische Straftaten
4.Militärische Straftaten
5.Drohende Todesstrafe
VI.Auslieferungshaft
1.Allgemeines
a)Auslieferungshaft
b)Vorläufige Auslieferungshaft
c)Durchführungshaft
2.Haftgründe
3.Haftverfahren
a)Allgemeines
b)Vereinfachte Auslieferung
c)Einwendungen
4.Verhältnis zur Untersuchungshaft
5.Haftentschädigung und Auslagenentscheidung
B.Der Europäische Haftbefehl
I.Anwendungsbereich
II.Auslieferungsverfahren
III.Prüfungsumfang
IV.Voraussetzungen der Auslieferung
1.Beiderseitige Strafbarkeit
2.Grundsatz der Spezialität
V.Auslieferungshindernisse
1.Beachtung des „ordre public“
2.Deutsche Staatsangehörigkeit
a)Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung
b)Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung
3.Politische und militärische Straftaten
VI.Bewilligungshindernisse
VII.Auslieferungshaft
Teil 7Abschiebungshaft
I.Allgemeines
II.Vorbereitungshaft
III.Sicherungshaft
1.Haftgründe
a)Unerlaubte Einreise und vollziehbare Ausreisepflicht, Abschiebungsanordnung nach § 58a (§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 1a AufenthG)
b)Wechsel des Aufenthaltsortes nach abgelaufener Ausreisefrist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)
c)Erfolgte Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 AufenthG)
d)Absicht der Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)
e)Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)
2.Unzulässigkeit
3.Verhältnismäßigkeit
4.Dauer
5.Beginn und Ende der Sicherungshaft
6.Überhaft
IV.Verfahren
1.Allgemeines
2.Prüfungsumfang
3.Rechtsbehelfe
V.Vollzug der Abschiebungshaft
VI.Kosten
Teil 8Musterschriftsätze
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetzesstellen
Stichwortverzeichnis
a.A. | andere Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
ABl. | Amtsblatt |
Abs. | Absatz |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht |
AGS | Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht |
Alt. | Alternative |
Anm. | Anmerkung |
AnwBl. | Anwaltsblatt |
Anwendungshinweise zum AufenthG | Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU |
Anwendungshinweise zum FreizügG/EU | Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU |
AO | Abgabenordnung |
ArGV | Arbeitsgenehmigungsverordnung |
Art. | Artikel |
AsylG | Asylgesetz |
AufenthG | Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet |
AufenthG/EWG | Gesetz über die Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft |
AufenthV | Aufenthaltsverordnung |
AuslG | Ausländergesetz |
AuslG-VwV | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz |
AV | Allgemeine Verfügung |
Az. | Aktenzeichen |
AZR | Ausländerzentralregister |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BayStVollzG | Bayerisches Strafvollzugsgesetz |
BayVBl. | Bayerische Verwaltungsblätter |
BayVGH | Bayerischer Verfassungsgerichtshof |
BDÜ | Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. |
BerlVerfGH | Berliner Verfassungsgerichtshof |
Beschl. | Beschluss |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHR | BGH-Rechtsprechung in Strafsachen |
BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen |
Bl. | Blatt |
BR | Bundesrepublik |
BRAGO | Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
BT-Drucks. | Drucksache des Bundestages |
BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVwerGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
d.A. | der Akte |
DAR | Deutsches Autorecht (Zeitschrift) |
DM | Deutsche Mark |
DÖV | Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung |
DVAuslG | Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
EG Fax-ÜbK | Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen |
EFTA | European Free Trade Association |
EG | Europäische Gemeinschaften |
EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EG ne bis in idem ÜbK | Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung |
EGVollstrÜbK | Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen |
einschl. | einschließlich |
EKMR | Europäische Kommission für Menschenrechte |
E/L/W | Eser, Albin/Lagodny, Otto/Wilkitzki, Peter; Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Rechtsprechungssammlung |
EMRK | (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
ENA | Europäisches Niederlassungsabkommen |
EU | Europäische Union |
EuAlÜbK | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
EU-AuslÜbK | Übereinkommen vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU |
EU-FinInt ÜbK-Betrug | Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Art. K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EuGRZ | Europäische Grundrechte (Zeitschrift) |
EuHbG | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) |
EuRAG | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland |
EuRhÜbK | Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
EuTerrÜbK | Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 |
EUV | Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union |
EU-VereinfAuslÜbK | Übereinkommen vom 10. März 1995 aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
EU-VisumVO | VO (EG) 539/2001 vom 15.3.2001 |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FeV | Fahrerlaubnis-Verordnung |
FGG | Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FGPrax | Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift) |
FreihEntzG | Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen |
FreizügG/EU | Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern |
FS | Festschrift |
Fn. | Fußnote |
GA | Goldtammer‘s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift) |
GewO | Gewerbeordnung |
GG | Grundgesetz |
GK | Genfer Flüchtlingskonvention |
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VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
WStG | Wehrstrafgesetz |
WÜK | Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen |
ZAR | Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik |
ZfS | Zeitschrift für Schadensrecht |
ZfStrVo | Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe |
2. ZP-EuAlÜbK | Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZP ÜberstÜbK | Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
ZSEG | Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen |
1
Dass die Verteidigung von Ausländern zahlreiche Besonderheiten aufweist, wird in der Praxis oft übersehen. Die Folge sind schwere, oft irreparable Fehler, die im Falle frühzeitigen Handelns vermeidbar gewesen wären. Der Verteidiger sollte sich also bereits bei Übernahme des Mandates bewusst sein, dass die Ausländereigenschaft seines Mandanten zusätzliche Schwierigkeiten zur Folge haben wird.
2
Eines der größten Probleme stellt die Sprachbarriere dar. Verständigungsschwierigkeiten hindern den kurzfristigen Informationsaustausch. Stets wird die Beiziehung fachkundiger Hilfskräfte erforderlich, was zu erheblichen Zeitverzögerungen führen kann und den Umgang mit dem Mandanten äußerst arbeitsintensiv gestaltet. Die Problematik wird durch die zum Teil immer noch sehr restriktive Rechtsprechung zur „Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten“ zusätzlich verschärft; bleibt die Finanzierung der Dolmetscherkosten offen, ist in der Regel die gesamte Verteidigung in Frage gestellt.
3
Daneben hat der Verteidiger zu beachten, dass – bei Gerichten und Behörden – vielfach nicht ausreichend qualifizierte Dolmetscher zum Einsatz kommen. Oft werden nicht allgemein vereidigte Dolmetscher herangezogen; es wird auf Sprachmittler zurückgegriffen, die ihre Qualifikation und Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen haben. Dem liegt die Annahme zugrunde, jemand, der zwei Sprachen fließend spreche, sei als Dolmetscher im Gerichtsverfahren geeignet. Dies ist ein grundlegender Irrtum, wie durch in der Praxis auftretende Qualifikationsmängel bestätigt wird. Besonders gravierend wirken sich solche Mängel aus, wenn der Dolmetscher – wie so oft – lediglich eine vom Ausländer gesprochene „Drittsprache“ beherrscht. Ist dem Mandanten die Kommunikation in seiner Muttersprache verwehrt, potenzieren sich mögliche Fehlerquellen, so dass der Wert der Dolmetscherleistung zusätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt es bereits bei der Auswahlentscheidung zu beachten; daneben hat der Verteidiger die Arbeit des Dolmetschers stets kritisch zu prüfen und im Falle von Qualifikationsmängeln auf dessen Ablösung hinzuwirken.
4
Ist die Verständigungslücke durch Beiziehung eines qualifizierten Sprachmittlers geschlossen, muss sich der Verteidiger oftmals auch auf einen anderen kulturellen und rechtlichen Hintergrund einstellen. Fragen nach der Bestechlichkeit von Richtern und Staatsanwälten sollten den Verteidiger ebenso wenig überraschen, wie konsequentes Leugnen der Tat trotz erdrückender Beweislage. In bestimmten Kulturkreisen stellt ein Tateingeständnis eine Schmach dar, die sich auf die ganze Familie erstrecken kann. Ein noch so eindringlicher Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses bewirkt dann nichts. Der Mandant geht lieber erhobenen Hauptes unter. Rät der Verteidiger zu einem – aus Sicht des Mandanten – „schädlichen Geständnis“, entstehen mitunter sogar ernsthafte Zweifel an der Qualifikation des Verteidigers, die das Vertrauensverhältnis schwer belasten können. Im Umgang mit ausländischen Mandanten ist daher stets viel Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl gefordert.
5
Abgesehen hiervon können abweichende Wertvorstellungen eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Normunkenntnis kann die Annahme eines Verbotsirrtums oder Rechtfertigungsgrundes nahe legen; daneben kann das anderweitige Rechtsverständnis im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Nicht zuletzt kann eine andere Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale – z.B. „niedrige Beweggründe“ – geboten sein, so dass die Weltanschauung des Mandanten im Bereich des materiellen Strafrechts ein erhebliches Verteidigungspotential eröffnet.
6
Ferner ist bei ausländischen Mandanten stets die Gefahr ausländerrechtlicher Folgemaßnahmen zu beachten. Obwohl der BGH der drohenden Ausweisung – in ständiger Rechtsprechung – den strafzumessungserheblichen Charakter abspricht, wird die erfolgreiche Verteidigung von Ausländern nicht selten mit der Vermeidung ausländerrechtlicher Maßnahmen gleichgesetzt; eine der ersten Fragen des ausländischen Mandanten lautet in der Regel: „Werde ich ausgewiesen?“ Hält man sich weiter vor Augen, dass die schriftlichen Urteilsgründe in der Regel die einzige Entscheidungsgrundlage der Ausländerbehörde darstellen, wird schnell deutlich, dass bereits im Strafverfahren der Grundstein für die spätere Ausweisungsentscheidung gelegt wird. Verteidigung von Ausländern bedeutet daher auch bereits im Strafverfahren mit Blick auf die drohende Ausweisung zu verteidigen. Wird der „Kampf um die Ausweisung“ – wie so oft – erst nach Rechtskraft des Urteils aufgenommen, ist dieser häufig verloren ehe er überhaupt begonnen hat. Der Verteidiger hat daher bereits zu Beginn des Mandates die wesentlichen Eckdaten zu erfassen – siehe Checkliste (Rn. 122) –, die Gefahr ausländerrechtlicher Maßnahmen zu prüfen und diese als wesentlichen Bestandteil in seine Verteidigungsstrategie zu integrieren.
7
Dass die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, wie z.B. Dolmetscherbeiordnung, Pflichtverteidigung, Untersuchungshaft und Verfahrenseinstellungen gemäß § 154b StPO, erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, wurde bereits ausgeführt. In besonderem Maße gilt dies auch für die Verteidigung in der Strafvollstreckung, da dem verurteilten Ausländer verschiedene Vollstreckungsalternativen offen stehen, deren (richtige) Wahl entscheidenden Einfluss auf die effektive Länge der Haftzeit haben kann. Die Kenntnis einer Vielzahl von Vorschriften – z.B. § 456a StPO –, Gesetzen – z.B. ÜAG –, bilateraler Abkommen – z.B. ÜberstÜbK – und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen ist ebenso erforderlich, wie eine fundierte Beratung bzgl. der Vor- und Nachteile der einzelnen Vollstreckungsalternativen.
8
Im Strafvollzug steht die restriktive Gewährung von Vollzugslockerungen im Vordergrund; ausländischen Gefangenen bleiben Lockerungen – z.B. Urlaub oder die Verlegung in den offenen Vollzug – in der Regel verwehrt. Die vorhandene Sprachbarriere, fehlende Besuche und die häufig empfundene Diskriminierung stellen nur einige Punkte dar, die den Vollzugsalltag des ausländischen Gefangenen zusätzlich belasten. Hier ist in erster Linie die Kenntnis der wenigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen gefragt; daneben muss sich der Verteidiger auf den „Gang durch die Instanzen“ einstellen, da positive Vollzugsentscheidungen häufig erkämpft werden müssen.
9
Einen weiteren Schwerpunkt bildet schließlich die Verteidigung in der Abschiebungs- und Auslieferungshaft. Droht dem ausländischen Mandanten die Auslieferung, bedarf es fundierter Kenntnisse des internationalen Rechtshilfeverkehrs; daneben können Recherchen bzgl. des im Heimatland des Mandanten geltenden Rechts erforderlich werden, die ein erhöhtes – oft nicht ausreichend bezahltes – Engagement des Verteidigers voraussetzen. Auch hier wird schnell deutlich, dass der Verteidiger ein besonders arbeitsintensives Mandat übernommen hat.
10
Nach diesem einführenden „Problemaufriss“ sei noch der kurze Hinweis gestattet, dass das vorliegende Werk seiner Konzeption nach ein Praxishandbuch darstellt, dessen Schwerpunkt in der Darstellung der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt; zahlreiche Arbeitshilfen – Tabellen, Übersichten, Checklisten, Musterschriftsätze, Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien, völkerrechtliche Verträge[1] und praktische „Hinweise“ – sollen den Wert des Buches erhöhen. Auf eine Detaildarstellung weiterführender Literatur wurde bewusst verzichtet, da diese den Rahmen eines „Praxishandbuchs“ bei weitem sprengen würde; insoweit sei also der interessierte Leser auf die in den Fußnoten angegebene (Kommentar-)literatur verwiesen.
Musterschriftsätze, die wichtigsten Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien und völkerrechtliche Verträge sind im Volltext auf der Homepage www.verteidigung-von-auslaendern.de unter der Rubrik „Download“ abrufbar.
I.Ausländerrechtliche Grundbegriffe
II.Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung
11
Obwohl der BGH – in ständiger Rechtsprechung[1] – der drohenden Ausweisung den strafzumessungserheblichen Charakter abspricht, wird die erfolgreiche Verteidigung von Ausländern nicht selten mit der Vermeidung ausländerrechtlicher Maßnahmen gleichgesetzt. Eine der ersten Fragen des ausländischen Mandanten lautet in der Regel: „Werde ich ausgewiesen?“
Hält man sich weiter vor Augen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften auf eine Vielzahl verschiedener Gesetze und bilateraler Abkommen verteilt sind und zudem das Strafurteil im späteren verwaltungsrechtlichen Verfahren oft die einzige Entscheidungsgrundlage darstellt,[2] wird schnell deutlich, dass auch der Verteidiger über ein solides ausländerrechtliches Basiswissen verfügen muss, will er den ausländischen Mandanten mit Blick auf die drohende Ausweisung sachgerecht verteidigen.
Vgl. BGH NStZ-RR 2000, 297, 298 m.w.N.
Vgl. BVerwGE 35, 291, 294.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe
12
Auch die Verteidigung von Ausländern setzt daher zunächst die Kenntnis der ausländerrechtlichen Terminologie voraus:
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 1. Ausländer
13
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Grundgesetzes ist.
Wegen der negativen Abgrenzung in § 2 Abs. 1 AufenthG ist also allein darauf abzustellen, ob der Betreffende den Status des Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG (nicht) besitzt. Der Staatenlose ist demnach kein Deutscher. Ist die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person ungeklärt, wird sie grundsätzlich als Ausländer behandelt[1].
GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 2 AufenthG Rn. 7 m.w.N.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 2. Aufenthaltstitel
14
EinAufenthaltstitel wird ausschließlich erteilt als,
• | Aufenthaltserlaubnis; die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Eine Erteilung kann insbesondere zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), Ausbildung (§§ 16 f. AufenthG), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) erfolgen. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis daneben auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist räumlich unbeschränkt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und kann mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere einer räumlichen Beschränkung – verbunden werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG). |
Besondere Beachtung verdient die Möglichkeit (mutmaßlichen) Opfern bestimmter Straftaten gemäß § 25 Abs. 4a, Abs. 4b AufenthG aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die im Einzelfall sogar nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden kann;[1] zu Recht wird gemutmaßt, dass die damit verbundenen Vorzüge Zeugen motivieren können den Beschuldigten falsch zu belasten.[2]
• | Niederlassungserlaubnis; die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt – zeitlich und räumlich unbeschränkt – zur Erwerbstätigkeit und darf grundsätzlich nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG – u.a. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – erteilt. |
• | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Die Erlaubnis stellt die stärkste Form des Aufenthaltsrechts dar, die unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erteilt wird. Durch den Verweis in § 9a Abs. 1 AufenthG gelten die Bestimmungen zur Niederlassungserlaubnis, soweit das Gesetz nichts anderes regelt, d.h. die Erlaubnis berechtigt u.a. zur Ausübung einer Erwerbestätigkeit. |
Kein Aufenthaltstitel ist,
• | die Duldung; die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 60a AufenthG); der geduldete Aufenthalt ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.[3] |
Beachtenswert ist die zum 19.8.2007 erfolgte Neuregelung des § 60a AufenthG; die Vorschrift ist erheblich erweitert worden und lässt die Duldung u.a. zu, wenn eine „vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre.“ Vom Wortlaut erfasst wird nicht nur der Zeuge, sondern auch der Angeklagte.[4]
• | die Aufenthaltsgestattung; einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 AsylG). |
Vgl. BT-Drucks 18/4097, S. 41.
Jung StV 2015, 723/724.
Vgl. GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 1276.
Jung StV 2007, 663, 664; GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 60a Rn. 275.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 3. Ausweisung
15
Die Ausweisung stellt das an den Ausländer gerichtete Gebot dar, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen; liegen Ausweisungsgründe vor, stellen diese – in der Regel – zugleich Ausschlussgründe bei der Erteilung (§ 11 Abs. 1 AufenthG), Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder bei der Einbürgerung § 11 Nr. 2 StAG) dar.[1] Die Ausweisung hat allein ordnungsrechtlichen Charakter. Sie soll nicht bestimmtes menschliches Verhalten sanktionieren, sondern allein der zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen.[2] Die Ausweisung darf also nicht als Instrument zusätzlicher Bestrafung missverstanden werden. Gleichwohl wird sie aufgrund ihrer einschneidenden Folgen – Verlust der inländischen Existenz – vom Betroffenen oft härter empfunden als die strafrechtliche Sanktion selbst. Dieses Umstandes muss sich der Verteidiger stets bewusst sein.
Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 16.
BVerwGE 42, 133, 138 m.w.N.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 4. Abschiebung
16
Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie setzt neben der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die fehlende Gewähr für deren freiwillige Erfüllung voraus. Außerdem muss in der Regel zuvor eine Abschiebungsandrohung mit der Bestimmung einer Ausreisefrist ergehen. Schließlich darf der Abschiebung kein Abschiebeverbot oder -hindernis entgegenstehen.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung
17
Da das Strafurteil oftmals die einzige Entscheidungsgrundlage der Ausländerbehörde bildet,[1] stellt es einen schweren Verteidigungsfehler dar, wenn der „Kampf um die Ausweisung“ – wie so oft – erst im verwaltungsrechtlichen (Vor-)Verfahren aufgenommen wird. Ist der Ausweisungsgrund durch das strafrechtliche Urteil „festgeschrieben“, ist der Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt. Die Chancen, ausländerrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, können dagegen beträchtlich erhöht werden, wenn der Verteidiger bereits im Strafverfahren gestaltend tätig wird und mit Blick auf die drohende Ausweisungsentscheidung verteidigt.[2] Die Frage der drohenden Ausweisung sollte daher bei Festlegung der Verteidigungsstrategie (vgl. Rn. 459) stets Berücksichtigung finden.
Vgl. BVerwGE 35, 291, 294.
Vgl. auch Ventzke StV 1994, 337, 338; Jung StV 2004, 567 ff.
Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 1. Vorbemerkung
18
Zum Jahresanfang 2016 wurde das im Aufenthaltsgesetz geregelte Ausweisungsrecht grundlegend reformiert bzw. erheblich verschärft. Eine erste Änderung[1] trat zum 1.1.2016 in Kraft und war in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber erheblichen Änderungsbedarf sah,[2] nachdem das bislang geltende Ausweisungsrecht – insbesondere durch die Rechtsprechung des EGMR – immer mehr Ausnahmen von der bislang geltenden Ausweisungssystematik vorsah. So war z.B. bereits nach altem Recht anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch im Falle der „zwingenden Ausweisung“ (§ 53 AufenthG a.F.) eine Einzelfallprüfung geboten sein kann,[3][4]
Gleiches gilt, soweit die nachfolgende Darstellung auf Rechtsprechung verweist, die vor dem 1.1.2016 ergangen ist; insoweit besteht die Erwartung, dass die dort zitierten Entscheidungen auf die Neuregelungen (entsprechend) angewandt werden.