Verteidigerstrategien im Rahmen des § 142 StGB – mit Auslandsteil
begründet von
Dr. Klaus Himmelreich
und
Michael Bücken
Fortgeführt von
Carsten Staub
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann
und
Carsten Krumm
Richter am Amtsgericht in Dortmund
und
Michael Nissen
Rechtsanwalt in Gauting und Leiter des Bereichs
Internationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V. in München
7., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Verkehrsunfallflucht › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 15
|
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Verkehrsunfallflucht › Autorenverzeichnis
Carsten Staub ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann bei Düsseldorf. Er ist seit 1995 Rechtsanwalt sowie Ausbilder für den juristischen Vorbereitungsdienst. Zusätzlich ist er als Referent bei der DeutscheAnwaltAkademie, div. Anwaltsvereinen und Eiden Juristische Seminare tätig. Neben seiner forensischen Tätigkeit wirkt er als Autor im Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kommentator zu § 6 PflVG in Halm/Kreuter/Schwab sowie im Kapitel – Strafsachen – bei Krumm/Kuhnert/Staub/Weber Straßenverkehrssachen mit. Zudem hat er zahlreiche Fachbeiträge in der DAR, der NZV usw. zum Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht veröffentlicht.
Kontakt: Brück Rechtsanwälte, Düsseldorfer Str. 33, 40822 Mettmann, Tel.: (02104) 97687-14; Fax: (02104) 97687-44 oder www.brueck-rechtsanwaelte.de. E-Mail: staub@brueck-rechtsanwaelte.de
Carsten Krumm ist Richter am Amtsgericht Dortmund. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge in jur. Zeitschriften (z. B. NJW, DAR, NZV, zfs, SVR, StV, StraFo, wistra, VRR, StRR); Mitherausgeber der Zeitschrift SVR und des Kommentars Gesamtes Verkehrsrecht; (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher (u. a. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis – Alkohol – Drogen; Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren (bis 2. Aufl.); Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionsgesetz; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten; Mayer/Kroiß, RVG (ab 7. Aufl.).
Kontakt: Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund. E-Mail: carstenkrumm@web.de
Michael Nissen ist Rechtsanwalt in Gauting und Leiter des Bereichs Internationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V., Mitglied des Vorstands des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR) in Luxemburg, Referent u. a. bei ADAC-Seminaren, dem VGT und den Europäischen Verkehrsrechtstagen. Mitautor von Neidhart/Nissen „Bußgeld im Ausland“, „Bußgeldkataloge in Europa“ und „Verkehrsunfälle in Europa“, Verfasser von Fachbuchbeiträgen (u. a. in Beck/Berr/Schäpe (Hrsg.), OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht und Himmelreich/Halm/Staab (Hrsg.), Handbuch der Kfz-Schadenregulierung), sowie von Fachbeiträgen in DAR, NJW und ZVR.
Kontakt: ADAC e. V. Juristische Zentrale, Internationales Recht, Hansastraße 19, 80686 München, Tel.: (089) 76 76-34 88; Fax: (089) 76 76-86 70. E-Mail: michael.nissen@adac.de
Bearbeiterverzeichnis:
Carsten Krumm: Teile 2 (außer Rn. 327, bearbeitet von Carsten Staub) und 3
Carsten Staub: Teile 1, 2 (nur Rn. 327), 4, 5, 6 und 10
Michael Nissen: Teile 7 bis 9
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Der nunmehr in der 7. Auflage vorliegende Band „Verkehrsunfallflucht“ ist ein echter Klassiker in der Reihe Praxis der Strafverteidigung und für jeden, der mit dem Straftatbestand des § 142 StGB zu tun hat, von unschätzbarem Wert.
Er behandelt sämtliche Fragen, die sich anlässlich eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellen, und setzt damit insbesondere Verteidigerinnen und Verteidiger in den Stand, ihre Mandanten je nach Lage des Einzelfalles bestmöglich zu verteidigen. Aber auch Angehörige der Justiz und der Strafrechtswissenschaft werden von der Darstellung der strafrechtlichen, strafprozessualen und sonstigen Fragen, die mit dieser Norm verbunden sind, profitieren. Das Buch basiert auf einer jahrelangen systematischen und von Auflage zu Auflage aktualisierten Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie auf dem reichen Erfahrungsschatz seiner Verfasser als Rechtsanwälte und Richter. Nach wie vor gilt, dass sich ein besserer Zugang zu dem ausgesprochen unübersichtlichen, von Entscheidungen, Literatur und sonstigen Publikationen geradezu überwucherten – und auch in seiner praktischen Bedeutung stetig zunehmenden – Straftatbestand kaum denken lässt.
Die Neuauflage bringt das Werk nicht nur hinsichtlich Rechtsprechung und Lehre und in Bezug auf die Gesetzeslage z.B. beim Punktesystem auf den neuesten Stand. Sie behandelt neu und ausführlicher als bislang die möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens sowie die möglichen versicherungsrechtlichen Konsequenzen einschließlich des Regresses der KfZ-Haftpflichtversicherung. Im Rahmen der Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland werden besonders die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten, die aus der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen folgen, in den Blick genommen.
Besorgt wurde die Neuauflage von dem bewährten Autorenteam Carsten Krumm, Carsten Staub und Michael Nissen. Ausgeschieden ist der Begründer und erste Namensgeber des Werks Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, der sich in den verdienten Ruhestand begeben hat. Für seine wegbereitende und langjährige Autorentätigkeit sei ihm ganz herzlich gedankt.
Im November 2018
Passau
Berlin
Werner Beulke
Alexander Ignor
Vorwort der Herausgeber
Autorenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I.Erläuterungen zur Neuauflage 2018
II.Zum Thema und zu den Motiven des Täters
III.§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
IV.§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
V.§ 44 StGB n.F. – Fahrverbot
VI.§ 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
VII.§ 34 StVO – Unfall
Teil 1Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung
I.Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
1.Information des/der Mandanten/in
2.Checkliste zur Erforschung des Sachverhalts und Strategien zur Schadenregulierung/Schadenreduzierung durch den/die Mandanten/in
3.Entscheidung über das Aussageverhalten des/der Mandanten/in
4.Schweigen der Angehörigen
5.Der Zeugenfragebogen bzw. die Aufforderung gegenüber dem/der Halter/in des Fahrzeugs bei der Polizei zu erscheinen und die Bedeutung des § 163 StPO
6.Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung
7.Fragen zur Vollkaskoversicherung
8.Fragen zur Rechtsschutzversicherung
9.Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in
II.Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
III.Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
IV.Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in
V.Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)
VI.Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens
VII.Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VIII.Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer
IX.Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung
1.Wann besteht Veranlassung, einen Sachverständigen einzuschalten?
2.Beweisantrag oder Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) und Selbstladungsrecht der Verteidigung gemäß §§ 220, 38 StPO.
3.Was ist bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) beachten?
X.Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen
Teil 2Verteidigungsstrategien im Hinblick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB
I.Unfall im öffentlichen Straßenverkehr
1.Unfall
2.Öffentlicher Verkehrsraum
a)Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum
b)Beispiele für nicht-öffentlichen Verkehrsraum
c)„Zusammenhang“ mit dem öffentlichen Verkehr
d)Unbeachtliche „Bagatellunfälle“
II.Unfallbeteiligter
III.Feststellungsberechtigter
IV.Feststellungen
V.Falsche Angaben
VI.Alkoholkonsum
VII.Feststellungen durch andere Personen („Dritte“)
VIII.Wartepflicht und Wartedauer
IX.Unerlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort
X.Spätere Pflichterfüllung
1.Rückkehr nach sofortiger Flucht
2.„Nachträgliche“ Feststellungen (Abs. 2)
3.Unverzügliche Feststellungen (Abs. 2)
4.Tätige Reue (Abs. 4)
XI.Erlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort bei Festellungs-Verzicht oder Einwilligung des Feststellungsberechtigten
1.(Tatbestandsausschließender) Verzicht des Feststellungsberechtigten auf Feststellungen am Unfallort
2.Rechtfertigungsgrund der – auch mutmaßlichen – Einwilligung zum Sich-Entfernen vom Unfallort
XII.Subjektiver Tatbestand
1.Wille des Unfallbeteiligten zur Ortsveränderung
2.Bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
3.Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale
4.Besonderheiten bei Alkoholkonsum
XIII.Irrtumsfragen
1.Tatbestandsirrtum
2.Verbotsirrtum
XIV.Strafmilderung
XV.Konkurrenzen/Tatbegriff/Rechtskraft
XVI.Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot
1.Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
2.Grenzwert für Fahrerlaubnisentziehung („bedeutender“ Fremdsachschaden oder Personenverletzung)
a)Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden
b)Subjektive Seite des Regeltatbestands
aa)„Wissen“ um die Unfall-Folgen
(1)Dolus directus 2. Grades
(2)Anforderungen an das tatrichterliche Urteil
(3)„Grenzbereichsschäden“
(4)Täterhorizont/Beweisfragen
bb)Vorwerfbares „Nicht-Wissen“
(1)Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination
(2)Grenzbereiche von Vorsatz und Fahrlässigkeit
(3)„Modifizierte“ Fahrlässigkeit
(a)Erkennbarkeit
(b)Objektive Erkennbarkeit
(c)Subjektive Erkennbarkeit
(d)Beispielsfall
(e)Irrtumsfragen
cc)Bedeutender Schaden nach dem Vorstellungsbild des Betroffenen
dd)Aufklärungsansätze/Verteidigungshinweise
3.Entfallen der Indizwirkung
4.Statt Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot?
Teil 3Pflichten des Unfallbeteiligten nach § 34 StVO
Teil 4Verteidigung in den Rechtsmittel-Instanzen
I.Ziele einer Berufung
II.Die Sprungrevision gemäß § 335 StPO als ernsthafte Alternative zur Berufung
Teil 5Schulung, Nachschulung, Therapie, Verkehrs-Therapie usw. als Strategie zur Einstellung des Verfahrens, zwecks Wegfall oder Reduzierung der Dauer von Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Teil 6Verkehrsunfallflucht und das Fahreignungsregister
Teil 7Verkehrsunfallflucht im Ausland
I.Einleitung
II.Musterregelung zum Verhalten bei Unfällen (Wiener Weltabkommen von 1968)
Teil 8Auswirkungen einer im Ausland begangenen Unfallflucht in Deutschland
I.Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
II.Rechtshilfeverkehr in Strafsachen
III.Vollstreckungshilfe
1.Europäisches Vollstreckungshilfe-Übereinkommen in Strafsachen
2.Deutsch-österreichischer Rechtshilfevertrag
3.Deutsch-schweizerischer Polizeivertrag
4.Schengener Übereinkommen über Geldbußenvollstreckung
5.EU-Rahmenbeschluss zu Geldbußen-Vollstreckung
IV.Europäischer Haftbefehl
V.Eintragung in das deutsche Bundeszentralregister
VI.Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister
VII.Führerscheinmaßnahmen im Ausland
VIII.Regulierung von Schadenersatzansprüchen nach einer Verkehrsunfallflucht im Ausland
Teil 9Übersicht zur Rechtslage in einzelnen Ländern
I.Belgien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
II.Dänemark
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
III.Frankreich
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
IV.Großbritannien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
V.Italien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VI.Luxemburg
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VII.Niederlande
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VIII.Österreich
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
IX.Polen
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
X.Schweiz
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
XI.Spanien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
XII.Tschechien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
Teil 10Muster von Anträgen bzw. sonstigen Schreiben der Verteidigung, Anschreiben für den/die Mandanten/in
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A. | andere(r) Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
abgedr. | abgedruckt |
Abl. EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft |
Abl. EU | Amtsblatt der Europäischen Union |
ADAC | Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. |
a.E. | am Ende |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht |
AK | Alternativkommentar |
AKB | Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung |
allg. | allgemein(e) |
a.M. | andere(r) Meinung |
amtl. | amtlich |
Anh. | Anhang |
Anm. | Anmerkung |
ARB | Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung |
arzt+auto | arzt+auto (Zeitschrift des Kraftfahrverbandes Deutscher Ärzte; zit. nach Heft, Jahr und Seite) |
AT | Allgemeiner Teil |
Aufl. | Auflage |
Az. | Aktenzeichen |
BA | Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
BAK | Blutalkoholkonzentration |
BASt | Bundesanstalt für Straßenwesen (auch Schriftenreihe – mit Zahlenangabe – Einerseits „Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr“, andererseits „Mensch und Sicherheit“; zitiert nach Heft, Jahr und Seite) |
bay. | bayerische(r) |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
Bd. | Band |
Begr. | Begründung |
Beschl. | Beschluss |
betr. | betreffend |
BfF | Begutachtungsstelle für Fahreignung |
BfJ | Bundesamt für Justiz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich) |
BGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite) |
BKat | Bußgeldkatalog |
BMJV | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
BOE | Boletín Oficial de Estado (Gesetzblatt Spanien) |
BRAGO | Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung |
B. S. | Belgisch Staatsblad (Gesetzblatt Belgien) |
BT | Besonderer Teil |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite) |
BvR | Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht |
BZRG | Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister |
CKP | Ceska kancelár pojistitelu (Garantiefonds Tschechien) |
CONSAP | Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici (Garantiefonds Italien) |
Cour Cassation Crim | Cour de Cassation Chambre criminelle – Strafkammer der Kassationshofes (Belgien) |
DAR | Deutsches Autorecht (Fach-Zeitschrift des ADAC; zitiert nach Jahr und Seite) |
DAV | Deutscher Anwaltverein e.V. |
DEKRA | DEKRA Aktiengesellschaft |
DFIM | Dansk Forening for international Motorkøretøjskorsikring (Garantiefonds Dänemark) |
DV | Der Verkehrsanwalt (Mitteilungsblatt der AG Verkehrsrecht des DAV; zitiert nach Jahr und Seite) |
Diss. | Dissertation |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
DZgerichtlMed. | Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin (zitiert nach Band und Seite) |
Dz.U. | Dziennik Ustaw (Gesetzblatt Polen) |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EU | Europäische Union |
EuHbG | Gesetz zum Europäischen Haftbefehl |
EuGH | Europäischer Gerichtshof Luxemburg |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EV | Ermittlungsverfahren |
FAER | Fahreignungsregister |
FAS | Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung |
FAZ | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
FB | Feststellungsberechtigte(r) |
FCGA | Fonds Commun de Garantie Automobile (Garantiefonds Belgien) |
FeV | Fahrerlaubnisverordnung |
FS | Festschrift |
FSG | Führerscheingesetz (Österreich) |
GA | Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Gazz. | Uff. Gazzetta Ufficiale (Gesetzblatt Italien) |
gem. | gemäß |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
G.M.W.F | Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds (Garantiefonds Belgien) |
gtai | Germany Trade & Invest |
H. | Heft |
Hervorhg. | Hervorhebung(en) |
HK-StVR | Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
Hrsg. | Herausgeber |
hrsgg. | herausgegeben |
HV | Hauptverhandlung |
i.d.R. | in der Regel |
i.E. | im Einzelnen |
i.d.F. | in der Fassung |
insb. | insbesondere |
IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
i.S. | im Sinn |
i.S.d. | im Sinne des/der |
JO | Journal Officiel (Gesetzblatt Frankreich) |
JR | Juristische Rundschau |
Jura | Juristische Ausbildung |
JuS | Juristische Schulung |
JZ | Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
KBA | Kraftfahrtbundesamt |
kd | Kodeks drogowy (Straßenverkehrsgesetz Polen) |
Kfz | Kraftfahrzeug |
KfzPflVV | Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
KG | Kammergericht |
KK | Karlsruher Kommentar |
Kk | Kodeks karny (Strafgesetzbuch Polen) |
KrÄG | Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz (Österreich) |
Krim | Kriminalistik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
krit. | kritisch, mit Kritik |
kw | Kodeks wykroczen´ (Verkehrsordnungswidrigkeitengesetz Polen) |
L | Leitsatz |
LB | Lehrbuch |
LG | Landgericht |
LK | Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter |
Lkw | Lastkraftwagen |
LR | Löwe/Rosenberg Die Strafprozessordnung, Mehrere Bearbeiter |
l. Sp. | linke Spalte |
MAH | Münchener Anwalts Handbuch |
m. Anm. | mit Anmerkung |
m.w.Bsp. | mit weiteren Beispielen |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
m.a.W. | mit anderen Worten |
M. B. | Moniteur Belge (Gesetzblatt Belgien) |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Mdt. | Mandant |
MIB | Motor Insurers“ Bureau (Garantiefonds Großbritannien) |
Mitt Bl d Arg VerkR | Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins |
MK | Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter |
MPU | Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle |
Nw. | Nachweis |
m. w. Bsp. | mit weiteren Beispielen |
NdsRpfl | Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NGF | Nationaler Garantiefonds Schweiz |
NJ | Nederlandse Jurisprudentie |
NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NK | siehe im Lit.verz. unter: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NOMOS-Kommentar |
n. rkr. | nicht rechtskräftig |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
NStZ-RR | NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
n. veröff. | nicht veröffentlicht(e) |
NZV | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
ÖAMTC | Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club |
OGH | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
OLG | Oberlandesgericht |
PVT | Polizei, Verkehr und Technik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
PVR | Praxis Verkehrsrecht (Zeitschrift – jetzt SVR –; zitiert nach Jahr und Seite) |
PKW | Personenkraftwagen |
RbGeld | EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen |
Rspr./Rsprg. | Rechtsprechung |
RGC | Reglamento General de Circulación (Straßenverkehrsordnung Spanien) |
RiVASt | Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
RS | Rechtsschutzversicherung |
r. Sp. | recht Spalte |
RTR | Road Traffic Reports |
RTA | Road Traffic Act 1988 (Großbritannien) |
RVG | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
S. | Seite, Satz |
s.a. | siehe auch |
Sb. | Sbirka zakonu (Gesetzblatt Tschechien) |
Sch.r.d.Verk.RAe | Schriftenreihe der Verkehrsrechtsanwälte (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
SK | Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter, Loseblattsammlung |
SK-StPO | Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, |
sog. | sogenannt |
SP | Schaden-Praxis (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben | Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben |
S/S-Bearbeiter | Schönke/Schröder |
StA | Staatsanwaltschaft |
StGB | Strafgesetzbuch |
StGB (A) | Strafgesetzbuch (Österreich) |
StGB (CH) | Strafgesetzbuch (Schweiz) |
StPO | Strafprozessordnung |
str. | streitig |
StraFo | Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
StV | Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
SV | Sachverständiger |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrsordnung |
StVO (A) | Straßenverkehrsordnung (Österreich) |
StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
SVG | Straßenverkehrsgesetz (Schweiz) |
SVR | Straßenverkehrsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite; und Abkürzung für Kommentartitel „Straßenverkehrsrecht“) |
Teil-Bd. | Teilband |
teilw. | teilweise |
TÜV | Technischer Überwachungsverein e.V. |
u.a. | und andere, unter anderem |
u.a.m. | und andere mehr |
UB | Unfallbeteiligter |
UFG | Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Garantiefonds Polen) |
umstr. | umstritten |
unveröff. | unveröffentlicht(e) |
Urt. | Urteil |
u.U. | unter Umständen |
u.v.a. | und viele andere |
VA | Verkehrsrecht Aktuell (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
VBR | Verband Bernischer Richter und Richterinnen |
VD | Verkehrsdienst (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Verf. | Verfasser |
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik | Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
veröff. | veröffentlicht(e) |
VersR | Versicherungsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Versicherungswirtschaft | Versicherungswirtschaft (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
VfGH | Verfassungsgerichtshof (Österreich) |
VGT | Deutscher Verkehrsgerichtstag: Veröffentlichung (Broschüre) der dort gehaltenen Referate und erarbeiteten Entschließungen, hrsgg. v. der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., Hamburg (zitiert nach Jahr und Seite) |
VM | Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
VO | Verordnung |
VOEG | Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (Österreich) |
VRR | VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
VRS | Verkehrsrechtssammlung (Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen; zitiert nach Jahr und Seite) |
VRV | Verkehrsregelnverordnung (Schweiz) |
VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
VVV | Verkehrsversicherungsverordnung (Schweiz) |
VwGH | Verwaltungsgerichtshof (Österreich) |
Vwv | Verwaltungsvorschrift |
VZV | Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Schweiz) |
WAM | Wet Aansprakelijkheidsverzekering Motorijtuigen |
WBF | Waarborgfonds Motorverkeer (Garantiefonds Niederlande) |
w.Nw. | weitere Nachweise |
WVW | Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz Niederlande) |
zahlr. | zahlreich(e) |
ZAP | Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite) |
zfs | Zeitschrift für Schadensrecht (monatliches Fachblatt für Schadensrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht; zitiert nach Jahr und Seite) |
Ziff. | Ziffer |
zit. | zitiert |
ZPO | Zivilprozessordnung |
z.T. | zum Teil |
zust. | zustimmend |
ZVR | Zeitschrift für Verkehrsrecht (Österreich) |
z.Z. | zur Zeit |
ZVS | Zeitschrift für Verkehrssicherheit (Zeitschrift des TÜV Rheinland, Köln; zitiert nach Jahr und Seite) |
I.Erläuterungen zur Neuauflage 2018
II.Zum Thema und zu den Motiven des Täters
III.§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
IV.§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
V.§ 44 StGB n.F. – Fahrverbot
VI.§ 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
VII.§ 34 StVO – Unfall
Einleitung › I. Erläuterungen zur Neuauflage 2018
Vor der Erstellung der 7. Neuauflage hat sich der Begründer „des Unfallfluchtbuchs“ Herr Dr. Klaus Himmelreich in sein verdientes Altenteil verabschiedet und nimmt nunmehr nur noch als Privatier am Leben teil. Vorher hat er den Staffelstab bzgl. seiner Randnummern an die Mitautoren weitergeleitet, um das Werk fortzuführen und das Buch insgesamt in die Hände der drei Autoren Richter Carsten Krumm, Rechtsanwalt Carsten Staub und Rechtsanwalt Michael Nissen entlassen.
Sehr geehrter Dr. Himmelreich, lieber Klaus, wir grüßen recht herzlich und wünschen einen langen und erfüllten Lebensabend und vor Allem Gesundheit.
Die drei Autoren hoffen, knapp 5 Jahren nach Erscheinen der Vorauflage, ein für den Praktiker weiterhin gut brauchbares Ergebnis gemeinsam erreicht zu haben.
• | Die vielzahligen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aktualisiert und auf den neusten Stand gebracht worden. |
• | Gesetzesänderungen z.B. beim Punktesystem sind berücksichtigt. |
• | Das Thema Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung sind der praktischen Bedeutung angemessen neu und umfassender dargestellt worden und mit viel Rechtsprechung belegt. |
• | Neu sind auch Ausführungen zu möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen. |
• | Das in einer immer mobiler und internationaler werdenden Welt wichtige Thema Verkehrsunfallflucht im Ausland wurde aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. |
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Unfallflucht, so heißt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) umgangssprachlich. Auch Jahrzehnte nach Einführung dieses Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch und nach zahlreichen Änderungen ist die Vorschrift noch immer die am schwersten zu verstehende Norm im Bereich des Verkehrsstrafrechtes. In nunmehr 7. Auflage will dieses Buch dazu beitragen, den § 142 StGB in all seinen Facetten transparenter zu machen. Es soll dabei aufgezeigt werden, wo in juristischer und auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten und Fehlerquellen lauern können.
Wir Autoren, als Richter und Rechtsanwälte, haben nämlich in unserer eigenen täglichen Arbeit feststellen können, dass auch erfahrene Praktiker bei der Sachbearbeitung für Hinweise, Tipps und Arbeitshilfen dankbar sind und Derartiges gerne nutzen. Es sollen einerseits die Rechtsanwälte, die z.B. als Fachanwälte für Verkehrsrecht zwar täglich mit dem Verkehrsrecht beruflich befasst sind, aber nicht regelmäßig als Strafverteidiger auftreten, einen umfassenden Überblick und Anregungen für die aktive Strafverteidigung im Verkehrsrecht erhalten. Auch Strafverteidiger werden in dem Buch andererseits viel Neues und Nützliches für ihr Alltagsgeschäft finden. Und zwar zusätzlich dort, wo neben strafrechtlichen Fragen auch z.B. kfz-versicherungsrechtliche und führerscheinverwaltungsrechtliche Aspekte zu beachten sind.
Aufgrund der stetig wachsenden Mobilität in Europa werden Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen immer mehr mit Fragen zu auslandsrechtlichen Sachverhalten und den daraus resultierenden Folgen in Deutschland konfrontiert. Gerade die Ende 2010 in Deutschland erfolgte Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hat hier einen erheblichen Beratungsbedarf geschaffen. Da auch im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort umfasst sind, wird in den Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland ein besonderes Augenmerk auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gelegt.
Dieses Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollkommenheit – es versteht sich vielmehr als umfassender Ratgeber und Helfer in der Praxis. Die Leser (auch Richter/Richterinnen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Polizisten/Polizistinnen, Universitäts-Professoren/innen sowie sonstige Kommentatoren/Kommentatorinnen und Autoren/Autorinnen aber auch Sachverständige und Fahrschullehrer/innen) werden gebeten, uns weiterhin – wie bisher – Anregungen und Verbesserungsvorschläge und deren Erfahrungen aus der Praxis zukommen zu lassen.
Wer Kontakt zu uns Autoren sucht oder Verbesserungsvorschläge, auch schriftlich, übermitteln will, darf sich weiter mit uns u.a. wie folgt in Verbindung setzen:
Es werden weiterhin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB ausführlich abgehandelt, wobei wiederum die neueste Rechtsprechung (Stand: 1.8.2018) sowie die wichtigsten Lehrmeinungen, auch aus Kommentaren und Handbüchern, eingearbeitet sind.
In den Fußnoten sind – soweit möglich – die Entscheidungen mit mehreren Fundstellen angegeben, damit man zumindest schnell in der nächsten greifbaren Fachzeitschrift das Thema vertieft nachlesen kann.
Aus demselben Grund sind zur Rspr.-Fundstelle auch verstärkt die Kommentare mit ihren jeweils entspr. Rn. angegeben.
Weiterhin werden viele Muster als Anregung für Anträge gegenüber Staatsanwaltschaft und Gerichten und an die eigenen Mandanten am Ende des Buches angeführt.
Das Stichwortregister wurde auch wieder etwas erweitert, damit der Praktiker die jeweils gesuchten Problemkreise noch zügiger auffinden kann.
Auch das Literaturverzeichnis wurde aktualisiert.
Einleitung › II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
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Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.
Schon Bär[1], der sich auf seine große Erfahrung als langjähriger Oberstaatsanwalt stützen konnte, betonte insoweit zutreffend: „Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht …“
Andererseits wird aber auch die Meinung[2] vertreten, dass insbesondere Trunkenheitstäter das geringe Entdeckungsrisiko bei einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) in Kauf nähmen, um einer als sicher angenommenen Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen.
In Wirklichkeit handelt es sich hier wohl um ein soziales Phänomen, das durch eine Vielzahl von Handlungen und Größen beeinflusst wird und meistens „ohne abwägende Überlegung, … spontan aus Furcht und Schrecken“ erfolgt.[3]
Allerdings gilt auch, die Vorschrift des § 142 StGB ist verwirrend, nicht eindeutig und nicht konkret genug; sie „gehört zu den am meisten verunglückten Bestimmungen des Besonderen Teils“[4] des StGB; sie wird in ihren Auswirkungen von den Betroffenen ferner als ungerecht empfunden. Nicht zuletzt deshalb ist immer wieder eine weitere Reform dieser Vorschrift anzumahnen, zuletzt im Arbeitskreis III auf dem 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit folgendem Ergebnis:[5]
1. | Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient. |
2. | Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle. |
3. | Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. |
4. | Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen. |
5. | Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen. |
Bär VGT 1982, 113 (124). – Vgl. auch Freyschmidt/Krumm Rn. 286.
Vgl. z. B.: Geppert BA 1991, 31 (32); Mollenkott BA 1997, 180; vgl. auch: Barbey BA 1992, 252 (258).
Höfle AnwBl 1987, 429 (433). – Vgl. auch: MK-StGB-Zopfs § 142, Rn. 20 ff. (22).
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 142, Rn. 1.
Zit. nach https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/empfel56vgt.
Einleitung › III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. | zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten durch die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder |
2. | eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. | nach Ablauf des Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder |
2. | berechtigt oder entschuldigt |
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Einleitung › IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), |
2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Einleitung › V. § 44 StGB n.F. – Fahrverbot
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(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) 1Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.8.2017
Einleitung › VI. § 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
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(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
Einleitung › VII. § 34 StVO – Unfall
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(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. | unverzüglich zu halten, | ||||
2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, | ||||
3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, | ||||
4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), | ||||
5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
| ||||
6. |
| ||||
7. | 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
I.Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
II.Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
III.Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
IV.Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in
V.Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)
VI.Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens
VII.Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VIII.Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer
IX.Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung
X.Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
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Das erste Gespräch der Verteidigung mit einem/r Mandanten/in, der/die beschuldigt wird, Verkehrsunfallflucht begangen zu haben, erfordert zunächst ein gewisses psychologisches Geschick, insbesondere weil Beschuldigte einer Verkehrsstraftat aus allen Bevölkerungsschichten stammen können, im Regelfall im Umgang mit der Polizei und der Justiz unerfahren sind und ohne Beistand bisweilen naiv und kontraproduktiv agieren. Außerdem blenden viele Mandanten die kfz-versicherungsvertraglichen und möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen des Strafverfahrens aus. Eine Mehrzahl der Kraftfahrer, die wegen dieser Beschuldigung anwaltlichen Rat suchen, sind subjektiv davon überzeugt, völlig unschuldig zu sein, und äußern sich sinngemäß daher: „Ich habe einen Zusammenstoß nicht bemerkt“, „Der andere hatte gar Nichts an seinem Auto“, „Ich war an dem Unfall doch nicht schuld“ oder „Ich hatte einen wichtigen Termin und es eilig“, usw. Eine wesentliche und zugleich undankbare Aufgabe der Verteidigung ist es, dem/der Mandanten/in zu erklären, weshalb der Vorwurf der Ermittlungsbehörden nicht so völlig aus der Luft gegriffen sein könnte, sondern ein Anfangsverdacht möglicherweise zu Recht zunächst besteht, aber natürlich noch nicht zwingend eine Verurteilung bedeutet; weiter muss trotz des für den/die Mandanten/in im Vordergrund stehenden Strafverfahrens im Rahmen einer umfassenden Beratung nicht vergessen werden, auch und insbesondere auf die Schadenmelde- und Schadenaufklärungspflicht gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung anlässlich des Verkehrsunfalls hinzuweisen. Sollte anlässlich des Strafverfahrens die Gefahr einer Quermitteilung nach § 2 Ab. 2 StVG bestehen, z.B. bei älteren Verkehrsteilnehmern (vgl. Rn. 111 ff
Wegen der für die meisten Kraftfahrer/innen bestehenden Schwierigkeit, die Bedeutung der Vorschrift des § 142 StGB zu erfassen, empfiehlt es sich, dem/der Mandanten/in auch eine schriftliche Information über die „Verkehrsunfallflucht“ mit allen auch kfz-versicherungsvertraglichen und eventuell führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu überreichen bzw. per Mail zukommen zu lassen. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass die Verteidigung einerseits Zeit einsparen kann, weiter sich absichert umfassend beraten zu haben und andererseits der/die Mandant/in alle möglichen Einzelheiten des Tatvorwurfs der Verkehrsunfallflucht nachvollziehen kann.
Eine solche Informationsschrift zur Unfallflucht befindet sich als Muster 8 im Anhang, vgl. Rn. 669.