Unternehmensstrafrecht und
Unternehmensverteidigung

 

von

Dr. Markus Berndt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf

 

und

Prof. Dr. Hans Theile

Universität Konstanz

 

 

kein Alternativtext verfügbar

www.cfmueller.de

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 41

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung › Autoren

Dr. Markus Berndt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf.

Kontakt: berndt@wirtschaftsstrafrecht.de

Prof. Dr. Hans Theile, LL.M. ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie an der Universität Konstanz.

Kontakt: hans.theile@uni-konstanz.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5466-8

 

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620

 

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Vorwort der Herausgeber

Verlag, Herausgeber und Schriftleitung der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ freuen sich, mit vorliegendem Werk von Markus Berndt und Hans Theile einen neuen Band zu präsentieren.

Das Unternehmensstrafrecht hat in jüngerer Zeit immens an Bedeutung gewonnen; entsprechend stark ist der Bedarf an Verteidigung in diesem Bereich gestiegen. Zwar ist dem deutschen Strafrecht – bislang – die Strafbarkeit von Verbänden fremd. Jedoch kann ein Unternehmen Objekt von Geldbußen (§ 30 OWiG) und anderen Sanktionen sein, namentlich des Verfalls (§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG), die sich kaum weniger empfindlich auswirken können als Strafen. In der Praxis der Strafverfolgung wird von diesen Möglichkeiten seit Jahren verstärkt Gebrauch gemacht. Zusätzlich hat der Gesetzgeber das rechtliche Instrumentarium verschärft. Spektakuläre Verfahren gegen namhafte deutsche Unternehmen haben hierfür den Weg geebnet.

Der Struktur des deutschen Strafrechts entsprechend bildet den Anknüpfungspunkt für Unternehmenssanktionen das strafbare oder ordnungswidrige Verhalten Einzelner. Hierbei kommt § 130 OWiG eine herausragende Rolle zu. Das verstärkte Interesse an Unternehmenssanktionen hat aber auch zu einer Ausweitung der Täterschafts- und Teilnehmerfiguren sowie der Unterlassensdogmatik geführt.

Der vorliegende Band zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er die komplexe Materie ebenso umfassend wie anwendungsfreundlich aufbereitet. Er erschöpft sich nicht in der kasuistischen Darstellung der einschlägigen Themenbereiche. Vielmehr ordnet er nach einer einführenden Übersicht (Teil 1) die strafrechtliche „Haftung“ des Einzelnen (Teil 2) sowie die daran anknüpfenden Unternehmenssanktionen (Teil 3) konsequent der bestehenden Systematik des Straf- und Bußgeldrechts zu. Auf diese Weise ermöglicht er dem Anwender, sich in der komplizierten Materie im wahrsten Sinne zurecht zu finden und im jeweiligen Einzelfall rechtlich reflektiert zu argumentieren. Das ist in einem Bereich von Strafverfolgung, der zunehmend durch Aushandlungsprozesse geprägt ist, an sich schon von großem Wert. Hinzu kommen – nach einem Blick auf Perspektiven des Unternehmensstrafrechts (Teil 4) – in Teil 5 erfahrungsfundierte zusätzliche, auf die speziellen Bedürfnisse der Verteidigung von Unternehmen zugeschnittene Erläuterungen, insbesondere zu den unternehmensbezogenen Sanktionen und deren Handhabung in der Praxis. In diesem Zusammenhang werden auch rechtliche Instrumentarien, die sich vornehmlich in der Praxis entwickelt haben wie die Figur des Unternehmensanwalts und die Sockelverteidigung, näher beleuchtet. Ausführungen zum Unternehmen als Objekt prozessualer Ermittlungen, zur prozessualen Begleitung von Unternehmen und zu Fragen der in jüngerer Zeit geradezu explosionsartig thematisierten Compliance runden die Darstellung ab.

Die Verfasser sind ausgewiesene Kenner der Materie. Dr. Markus Berndt ist als Rechtsanwalt auf die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und dabei seit vielen Jahren speziell auf die Verteidigung von Unternehmen spezialisiert. Prof. Dr. Hans Theile hat sich mit seiner Habilitationsschrift und einer Fülle weiterer Veröffentlichungen in herausragender Weise im Wirtschaftsstrafrecht profiliert. Beiden Autoren sei für ihre gemeinsame Pionierleistung herzlich gedankt.

 

Passau/Berlin im Juli 2016

Passau

Prof. Dr. Werner Beulke

Berlin

Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Abkürzungsverzeichnis

Teil 1Einführung in die Problematik

 A.Allgemeines

 B.Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme

 C.Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Teil 2Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext

 A.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene

  I.Haftung im Horizontalverhältnis

   1.Aktives Tun, insbesondere die Beteiligung an Gremienentscheidungen

    a)Beschlussfassung nur einstimmig möglich

    b)Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von einer Stimme

    c)Beschlussfassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Stimmen

    d)Geheime Stimmabgabe

    e)Gegenstimme

    f)Stimmenthaltungen

    g)Objektive Zurechnung

   2.Unterlassen

  II.Haftung im Vertikalverhältnis

   1.Haftung für aktives Tun

    a)Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

     aa)Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson

     bb)Konstellationen eines fehlenden Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson

      (1)Vermeidbarer Verbots- oder Erlaubnisirrtum

      (2)Irrtum über den konkreten Handlungssinn

      (3)Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB

      (4)Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate

    b)Konstruktion über die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB

    c)Konstruktion über die Anstiftung nach § 26 StGB

   2.Haftung für Unterlassen

    a)Haftung für Personengefahren

     aa)Beschützergarantenstellung

     bb)Überwachergarantenstellung (Geschäftsherrenhaftung)

     cc)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Compliance-Officer

     dd)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Betriebsbeauftragter

     ee)Beteiligung des Garanten

     ff)Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG

      (1)Allgemeines

      (2)Inhaber eines Betriebes oder eines Unternehmens

      (3)Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen den Inhaber treffende Pflichten erforderlich und zumutbar sind

      (4)Vorsatz oder Fahrlässigkeit

      (5)Objektive Bedingung der Ahndung

       (a)Anknüpfungstat

       (b)Zurechnungszusammenhang

      (6)Rechtsfolgen

     gg)Haftung für unterlassenes Risikomanagement

      (1)Strafrechtliche Haftung über Untreue gem. § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB

       (a)Bestehen einer generellen Compliance-Pflicht?

       (b)Herbeiführung eines unmittelbaren Vermögensnachteils?

      (2)Strafrechtliche Sanktionierung über § 54a KWG

       (a)Allgemeines

       (b)Geschäftsleiter und Institut/Gruppe

       (c)Nicht-dafür-Sorge-Tragen

       (d)Bestandsgefährdung

       (e)Kausalität und Zurechnungszusammenhang

       (f)Vorsatz und Fahrlässigkeit

       (g)Objektive Strafbarkeitsbedingung: § 54a Abs. 3 KWG

      (3)Ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung über § 130 OWiG

       (a)Allgemeines

       (b)Verletzung der Aufsichtspflicht

       (c)Vorsatz und Fahrlässigkeit

       (d)Objektive Bedingung der Ahndung

       (e)Rechtsfolge

    b)Haftung für Sachgefahren

  III.Strafrechtliche Produkthaftung

   1.Aktives Tun oder Unterlassen

   2.Kausalität

    a)Generelle Kausalität

    b)Nichtrückruf eines Produktes

    c)Nichtidentifikation eines Geschädigten

   3.Fahrlässigkeit

   4.Garantenstellung

  IV.Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung (§ 14 StGB, § 9 OWiG)

   1.Grundsätzlicher Anwendungsbereich

   2.Die Merkmale im Einzelnen

    a)Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)

    b)Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

    c)Faktische Vertretung und Beauftragung (§ 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG)

    d)Handeln „als“ oder „aufgrund“

 B.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen in Aufsichtsgremien

  I.Haftung im Horizontalverhältnis

  II.Haftung im Vertikalverhältnis

 C.Weitere einschlägige dogmatische Problemfelder

  I.Allgemeiner Vertrauensgrundsatz als Haftungsgrenze

  II.Fahrlässige Mittäterschaft

  III.Neutrale Verhaltensweisen

  IV.Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale

  V.Rechtfertigung und Entschuldigung

  VI.Behördliche Genehmigung

  VII.Handeln auf Weisung

  VIII.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung wegen Verstößen gegen Compliance

   1.Wechselwirkungen zwischen Compliance und Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

   2.Anforderungen an den Transfer von Compliance-Vorgaben in die staatliche Rechtsanwendung

Teil 3Unternehmensbezogene Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts

 A.Gewinnabschöpfung

  I.Verfall im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

   1.Der strafrechtliche Verfall

    a)Allgemeines

    b)Vorliegen einer rechtswidrigen Tat

    c)Täter/Teilnehmer hat „etwas“ für oder aus der Tat erlangt

    d)Dritter als Adressat des Verfalls (§ 73 Abs. 3 StGB)

    e)Umfang

    f)Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB

   2.Der ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfall

  II.Abführung des Mehrerlöses (§ 8 WiStG)

  III.Einziehung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 74 ff. StGB; §§ 22 ff. OWiG)

   1.Strafrechtliche Einziehung

   2.Ordnungswidrigkeitenrechtliche Einziehung

 B.Unternehmensgeldbuße

  I.Geldbuße gegen juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)

   1.Allgemeines

   2.Sanktionsfähiger Verband als maßgeblicher Adressat

   3.Leitungsperson

   4.Anknüpfungstat

    a)Anforderungen an die Tat als solche

    b)Handeln „als“

    c)Verletzung verbandsbezogener Pflichten oder tatsächliche bzw. angestrebte Bereicherung

   5.Rechtsfolge

  II.Unternehmensgeldbuße nach europäischem und deutschem Kartellrecht

   1.Unternehmensgeldbuße nach europäischem Recht (Art. 23 VO 1/2003)

    a)Allgemeines

    b)Unternehmensgeldbuße nach Art. 23 Abs. 1 VO 1/2003

    c)Unternehmensgeldbuße nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003

     aa)Art. 23 Abs. 2 lit b und c VO 1/2003

     bb)Art. 23 Abs. 2 lit a VO 1/2003

      (1)Art. 101 AEUV

       (a)Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen

       (b)Verhinderung, Einschränkung, Verfälschung des Wettbewerbs

       (c)Zwischenstaatlichkeitsklausel

       (d)Unanwendbarkeitsklausel

      (2)Art. 102 AEUV

       (a)Unternehmen

       (b)Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

       (c)Zwischenstaatlichkeitsklausel

       (d)Bagatellfälle und Effizienzvorteile

    d)Sanktionszumessung

     aa)Sanktionsrahmen

     bb)Zumessung der Geldbuße

    e)Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 23 Abs. 4 VO 1/2003)

    f)Kronzeugenprogramm

   2.Unternehmensgeldbuße nach deutschem Recht

    a)Allgemeines

    b)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 1 GWB

    c)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 2 GWB

    d)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 3 GWB

    e)Zumessung der Geldbuße

     aa)Sanktionsrahmen

     bb)Zumessung der Geldbuße

      (1)Ahndungsteil

      (2)Abschöpfungsteil

    f)Verzinsung der Verbandsgeldbuße

    g)Kronzeugenprogramm („Bonusregelung“)

Teil 4Perspektiven eines Unternehmensstrafrechts

 A.Allgemeines

 B.Konsistenz mit dem strafrechtlichen Gesamtregelungszusammenhang

 C.Kriminalpolitische Sinnhaftigkeit

Teil 5Unternehmensverteidigung

 A.Einführung: Begriff und Bedeutung der Unternehmensverteidigung

 B.Rollen der Beteiligten

  I.Unternehmen

  II.Unternehmensanwalt

  III.Unternehmensorgane

  IV.Unternehmensjuristen und Compliance-Officer

   1.Syndikusanwalt

   2.Compliance-Officer

 C. „Echte“ Unternehmensverteidigung

  I.Das Unternehmen als Adressat einer Verbandsgeldbuße

  II.Das Unternehmen als Einziehungsbeteiligter/Verfallsbeteiligter

   1.Allgemeines zum Verfall

   2.Allgemeines zur Einziehung

   3.Arrest als Unternehmensrisiko

  III.Nebenbeteiligung des Unternehmens

   1.Nebenbeteiligung bei drohender Verbandsbuße, §§ 444, 434 Abs. 1 S. 2 StPO

   2.Einziehungs- und Verfallsbeteiligung, §§ 431 ff., 442 Abs. 1 StPO bzw. §§ 46 Abs. 1, 87 OWiG

  IV.Selbständiges Verfahren

   1.Selbständiges Verfahren gem. § 444 Abs. 3 StPO, § 30 Abs. 4 OWiG

   2.Selbständiges Verfahren gem. §§ 440 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO bzw. §§ 29a Abs. 4, 46, 87 OWiG

  V.Besonderheiten der Unternehmensverteidigung

   1.Unternehmensverteidigung und Kooperation

   2.Sockelverteidigung

   3.Opportunitätseinstellungen

   4.Kostenübernahmen

   5.Außerstrafrechtliche Rechtsfolgen

    a)Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Folgen für das Unternehmen

    b)Gewerberechtliche Folgen für das Unternehmen

    c)Weitere unmittelbare Folgen für das Unternehmen

    d)Mittelbare Folgen für das Unternehmen

 D.Das Unternehmen als Objekt prozessualer Ermittlungsmaßnahmen

  I.§§ 98, 102 f., 110 StPO: Durchsuchung, Beschlagnahme und Durchsicht

   1.Die Durchsuchung gem. § 102 f. StPO

   2.Die Beschlagnahme gem. § 98 StPO

   3.Die Durchsicht gem. § 110 StPO

   4.Beschlagnahmefreiheit bestimmter Unterlagen, §§ 97 und 160a StPO

    a)Unterlagen beim Unternehmensanwalt

    b)Unterlagen beim Unternehmen

    c)Unterlagen beim Syndikusanwalt

    d)Beschlagnahmeschutz aus § 160a StPO

  II.Vorkehrungen i.R.v. Compliance-Programmen (Kommunikations- und Handlungspläne)

  III.(Pro)aktive Kooperation, § 95 StPO

  IV.Beschwerdefähigkeit, §§ 304, 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO

 E.Unternehmensbegleitung im Strafverfahren

  I.Strafanzeige/Strafantrag

  II.Akteneinsichtsrecht des Verletzten und des Dritten, §§ 406e, 475 StPO

  III.Rückgewinnungshilfe gem. § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111d StPO

  IV.Das Unternehmen als Privat- bzw. Nebenkläger

   1.Nebenklage gem. §§ 395, 396 ff. StPO

   2.Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO

 F.Unternehmensanwalt und Compliance

  I.Bedeutung für Unternehmen und Unternehmensanwalt

  II.Rechtspflicht zur Compliance

  III.Compliance-Programme als „Strafzumessungsfaktor“

  IV.Internal Investigations

   1.Allgemeines

   2.Durchführung einer internen Untersuchung

    a)Vorüberlegungen

    b)These 3 zur Durchführung interner Untersuchungen

    c)Handlungsempfehlungen

   3.Gewonnene Erkenntnisse und Handlungsoptionen

    a)Anzeige- und Meldepflichten

    b)Fakultative Anzeige/Meldung

 Literaturverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

ABL.

Amtsblatt der Europäischen Union

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht, Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AnwK-StPO

AnwaltKommentar StPO

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

AT

Allgemeiner Teil

Az.

Aktenzeichen

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz

Bundesanzeiger

BayOLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

Bd.

Band

Bearb.

Bearbeiter

BeckOK-OWiG

Beckʼscher Online Kommentar OWiG

BeckOK-StPO

Beckʼscher Online Kommentar StPO

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen

BKartA

Bundeskartellamt

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)

BRAK

Bundesrechtsanwaltskammer

BRAK-Thesen

Thesen der BRAK zum Unternehmensanwalt im Strafrecht

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

BreG.

Bundesregierung

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT

Besonderer Teil

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BUJ

Bundesverband der Unternehmensjuristen

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CB

Compliance-Berater (Zeitschrift)

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift (Zeitschrift)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

DICO

Deutsches Institut für Compliance

dies.

dieselbe

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EG

Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

evtl.

eventuell

EstG

Einkommenssteuergesetz

EWeRK

Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft (Zeitschrift)

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

f., ff.

folgende

FG BGH

50 Jahre Bundesgerichtshof – Festgabe aus der Wissenschaft

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

GmbHR

Die GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

grds.

grundsätzlich

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

Hdb.

Handbuch

HK-StPO

Heidelberger Kommentar

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Zeitschrift)

Hrsg.

Herausgeber

IBR

Immobilien- und Baurecht (Zeitschrift)

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

insb.

insbesondere

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.e.

im Sinne einer/eines

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

KK-OWiG

Karlsruher Kommentar OWiG

KK-StPO

Karlsruher Kommentar StPO

Komm.

Kommentar

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

KritV

Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift)

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

LK

Leipziger Kommentar

LR-StPO

Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO

MAH

Münchener Anwaltshandbuch

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MK

Münchener Kommentar

m.N.

mit Nachweisen

M/R

Matt/Renzikowski, Kommentar StGB

MSchrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NK

Nomos Kommentar

Nr.

Nummer

NJ

Neue Justiz (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)

NZKart

Neue Zeitschrift für Kartellrecht (Zeitschrift)

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts- Steuer- und Unternehmensstrafrecht (Zeitschrift)

o.g.

oben genannt(e)

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Prot.

Protokoll

PStr

Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

S., s.

Satz, Seite, siehe

Sch/Sch

Schönke/Schröder, Kommentar StGB

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch

SK-StPO

Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung

sog.

sogenannte

s.o.

siehe oben

S/S/W

Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar StGB

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

StraDAV

Strafrechtsausschuss des deutschen Anwaltsvereins

stRspr.

ständige Rechtsprechung

Tab.

Tabelle

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

UKBA

United Kingdom Bribery Act (2010)

unstr.

unstreitig

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von, vom

v.a.

vor allem

Var.

Variante

Verf.

Verfasser

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorb./Vorbem.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

WiJ

Journal der wirtschaftsrechtlichen Vereinigung (Zeitschrift)

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

WM

Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WUB

Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

z.B.

zum Beispiel

ZBB

Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift)

ZfRSoz

Zeitschrift für Rechtssoziologie (Zeitschrift)

zfwu

Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik (Zeitschrift)

ZfZ

Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (Zeitschrift)

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis (Zeitschrift)

ZIS

Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift)

zit.

Zitiert

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium (Zeitschrift)

ZLR

Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht (Zeitschrift)

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)

ZstrR

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZVglRWiss

Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft (Zeitschrift)

ZWeR

Zeitschrift für Wettbewerbsrecht (Zeitschrift)

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Haftung im Unternehmen (Zeitschrift)

Teil 1 Einführung in die Problematik

Inhaltsverzeichnis

A.Allgemeines

B.Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme

C.Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Teil 1 Einführung in die Problematik › A. Allgemeines

A. Allgemeines

1

Die Frage nach einer Unternehmensstrafe ist schon deswegen von andauernder Aktualität,[1] weil sich auf internationaler Ebene ein eindeutiger Trend für die Etablierung einer solchen Sanktion ausmachen lässt. In Zeiten rechtlicher Globalisierung ist es für ein Normengefüge kaum möglich, sich in „splendid isolation“ gegenüber derartigen Entwicklungen zu immunisieren und das eigene Rechtssystem frei von äußeren Einflüssen zu halten. Die angelsächsischen Länder kennen ohnehin seit langem eine solche Sanktion, nachdem der US-amerikanische Supreme Court im Jahre 1909 die Möglichkeit der Bestrafung eines Unternehmens bestätigt hatte:

„(The law) cannot shut its eyes to the fact that the great majority of business transactions are conducted through these bodies (...), and to give them immunity from all punishment because of the old and exploded doctrine that a corporation cannot commit a crime would virtually take away the only means of effectually controlling the subject-matter and correcting the abuses aimed at“.[2]

2

Hinzu kommt, dass über das europäische Recht ein erheblicher Druck auf den nationalen Gesetzgeber ausgeübt wird, wirkungsvolle Sanktionen gegenüber Unternehmen vorzusehen. Das „Zweite(s) Protokoll aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ hat in Art. 4 Abs. 1 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, „die erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen, „um sicherzustellen, dass gegen eine (...) verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können (...)“.[3] Obwohl hierdurch explizit keine Verpflichtung zu strafrechtlichen Maßnahmen statuiert wird, leuchtet unmittelbar ein, wie sehr solche supranationalen Vorgaben im Verbund mit der in anderen europäischen Ländern erfolgenden Etablierung einer Unternehmensstrafbarkeit den deutschen Gesetzgeber in Zugzwang bringen.

3

Ob und wie lange der Strafrechtsgesetzgeber einem solchen Druck Stand hält, lässt sich nicht prognostizieren. Jedenfalls wird man eine gewisse Skepsis artikulieren müssen, ob eine solche Sanktion für alle Zukunft unter Hinweis auf die dogmatischen Kategorien fehlender Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit abgelehnt werden kann. Diese Argumentationstopoi machen jedoch deutlich, dass es um eine Frage nach Grund und Grenzen des nationalen Strafrechts geht. Denn eine Unternehmensstrafe stellt einen Fremdkörper für das in der Neuzeit herausgebildete und seinem Anwendungsbereich nach auf natürliche Personen beschränkte Individualstrafrecht dar, da lange Zeit der Satz „societas delinquere non potest“ galt. Jedoch flackerte die Debatte immer wieder auf, was nicht nur in Monographien,[4] sondern auch darin Ausdruck fand, dass sich der Deutsche Juristentag vor dem Hintergrund der Kollektivschulddebatte im Jahre 1953 mit der Problematik beschäftigte – und am Ende relativ klar gegen die Einführung einer Unternehmensstrafe votierte.[5]

4

Allerdings stellt die Frage nach einer Unternehmensstrafe von vornherein eine Verengung der Problematik dar, da Unternehmen vielfältigen Sanktionsrisiken ausgesetzt sind. Diese äußern sich in Gestalt von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Maßnahmen und Nebenfolgen (Verfall, Einziehung), der Abschöpfung des Mehrerlöses oder Geldbußen des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts, aber auch des europäischen Kartellrechts. Bestanden diese Sanktionsrisiken von jeher, hat sich in den letzten Jahren eine fundamentale Änderung insofern ergeben, als diese Ahndungsmöglichkeiten – in den Worten Roscoe Pounds – nicht länger nur „law in the books“, sondern „law in action“ sind.[6] Sie werden seitens der Unternehmen nicht allein wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Einbußen, sondern vor allem der gleichfalls finanziell spürbaren Imageschäden in der Öffentlichkeit gefürchtet, die nicht erst mit der Auferlegung einer solchen Sanktion, sondern bereits mit einem darauf gerichteten und oftmals alles andere als diskret geführten Verfahren eintreten.

5

Unabhängig davon, in welcher Gestalt sie verhängt werden (und ob sie überhaupt in den offiziellen Justizstatistiken auftauchen – vielfach handelt es sich um Bestandteile konsensualer Verfahrenserledigungen) ist an diesem Punkt die Frage nach den Ursachen dieser Entwicklung aufgeworfen. Insoweit dürften jedenfalls zwei Aspekte eine wichtige Rolle spielen: Angesichts der immer ausgreifenderen Ökonomisierung aller gesellschaftlichen Lebens- und Handlungsbereiche liegt es nahe, dass hiervon auch die Instanzen der formellen Sozialkontrolle infiziert werden und die Rechtsanwendung zunehmend von fiskalischen Motiven geprägt ist. Folgerichtig müssen Unternehmen ins Visier von Kontrollinstanzen geraten, da ihre Sanktionierung finanziell ungleich einträglicher ist als die der natürlichen Personen. Für die Sanktionsinstanzen gilt durchaus: „Crime does pay“! Ein weiterer Gesichtspunkt besteht darin, dass es gesellschaftlich nicht nur mehr oder weniger diffuse Vorstellungen über eine Unternehmensverantwortlichkeit, sondern darüber hinausgehend auch das Bedürfnis gibt, eine solche Verantwortlichkeit kollektiver Entitäten mit den Instrumenten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu fixieren (Rn. 430).[7] Dementsprechend treten die individuellen Akteure im gesellschaftlichen Diskurs hinter das Unternehmen zurück: Anstelle der „von Pierer-Affäre“ spricht man über die „Siemens-Affäre“. Dass damit ganz neuartige Probleme im Spannungsfeld der Verantwortungszuschreibung zwischen Staat, Unternehmen und Individuum auftreten, liegt auf der Hand.

Anmerkungen

[1]

Im Jahre 2013 hatte das Land Nordrhein-Westfalen den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung für Unternehmen und sonstige Verbände“ vorgelegt, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbsttkonferenz13/zw3/TOP_II_5Gesetzentwurf.pdf. Siehe hierzu Fischer/Hoven ZIS 2015, 32 ff.; Hein CCZ 2014, 75 ff.; Hoven ZIS 2014, 19 ff.; Hoven/Wimmer/Schwarz/Schumann NZWiSt 2014, 161 ff.; Jahn/Pietsch ZIS 2015, 1 ff.; Krems ZIS 2015, 5 ff.; Löffelmann JR 2014, 185 ff.; Mansdörfer ZIS 2015, 23 ff.; Mitsch NZWiSt 2014, 1 ff.; Rübenstahl/Tsambikakis ZWH 2014, 8 ff.; Schmitt-Leonardy ZIS 2015, 11 ff.; Schünemann ZIS 2014, 1 ff.; Szesny BB 2013, Nr. 47 S. 1; Willems ZIS 2015, 40 ff.; Witte/Wagner BB 2014, 643 ff.; Zieschang GA 2014, 91 ff.

[2]

New York Central & Hudson River Rail Road Co. v. US, 212 U.S. 481, 29 S.Ct. 304, 53 L.Ed. 613 (1909).

[3]

ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Als Beispiele für „andere Sanktionen“ nennt Art. 4 Abs. 1 Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit, richterliche Aufsicht und richterlich angeordnete Auflösung.

[4]

In Deutschland beginnend mit Busch (1933); siehe zu der geschichtlichen Entwicklung auch Heinitz in: Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages (1953), Band I, S. 65 ff.

[5]

Siehe Engisch in: Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages (1954), Band II, E 7, E 23 ff., E 41; Hartung in: Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages (1954), Band II, S. 43 ff. Vgl. auch Deutscher Juristentag NJW 1953, 1462, 1462 f.; ders. JZ 1953, 613, 613 f.; Heinitz in: Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages (1953), Band I, S. 65 ff.

[6]

Vgl. Pound American Law Review 44 (1910), S. 12 ff.

[7]

Alwart ZStW 105 (1993), 752, 763 f.; Hirsch ZStW 107 (1995), 285, 287; Kempf/Lüderssen/Volk-Theile (2012), S. 175, 181.

Teil 1 Einführung in die Problematik › B. Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme

B. Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme

6

Vor diesem Hintergrund wird die gesellschaftliche Relevanz von im Unternehmenskontext begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deutlich, obwohl sich die Kriminologie erst spät diesem Forschungsgegenstand zuwandte. Kriminalität innerhalb der Wirtschaft wurde erstmals von Edwin H. Sutherland in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts mit dem Konzept des „White-Collar Crime“ thematisiert. Er verstand hierunter solche Verhaltensweisen, die von Personen mit Ansehen und hohem sozialem Status im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden: „Crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation“.[1] Maßgebliche Eingrenzungsmerkmale bildeten somit die in der Person des Täters liegenden Kriterien des Ansehens („respectability“) und hohen sozialen Status („high social status“) sowie die Berufsbezogenheit des deliktischen Handelns („in the course of his occupation“). Sutherland ging es mit dem Konzept des „White-Collar Crime“ darum, die bis dahin nahezu ausschließlich auf die Unterschichtkriminalität gerichtete Fokussierung der Kriminologie nunmehr in Richtung auf die Kriminalität der Mittel- und Oberschichten zu erweitern, um das seinerzeit vorherrschende Verständnis zu korrigieren, Kriminalität sei in erster Linie durch sozialpathologische Umstände bedingt und demnach letztlich ein Unterschicht-Phänomen. Im Hintergrund stand der Anspruch, den Status der von ihm entwickelten „Theory of Differential Association“ als sämtliche Formen deliktischen Handelns erklärende „General Crime Theory“ zu untermauern, die auf der Grundannahme beruhte, dass kriminelles Verhalten in Interaktion mit anderen Personen – eben „differentiellen Assoziationen“ – in einem Kommunikationsprozess erlernt werde.[2] Da derartige Prozesse nicht auf die Unterschicht beschränkt seien, sondern unabhängig von der jeweiligen Schichtzugehörigkeit in allen Bevölkerungsschichten stattfänden, seien traditionelle Kriminalitätserklärungen unzureichend, weshalb der Blick auf die Kriminalität gesellschaftlicher Eliten gelenkt werden müsse.[3]

7

Abgesehen davon, dass dem Begriff des „White-Collar Crime“ von vornherein die Gefahr einer „ideologischen Aufladung“ und Missverständlichkeit im Sinne einer Tätertypologie zu eigen war (was nicht Sutherlands Stoßrichtung war),[4] hat die Definition Schwächen. Die Merkmale des Ansehens bzw. des sozialen Status und der Berufsbezogenheit des Handelns grenzen den in Frage kommenden Täterkreis allenfalls diffus ein[5] und führen zu einem gleichermaßen zu weiten wie zu engen Begriff von Wirtschaftskriminalität. Zu eng erscheint ein solches Verständnis deshalb, weil der Rekurs auf Ansehen und sozialen Status diejenigen Verhaltensweisen nicht erfasst, die von unterhalb der Ebene des Führungspersonals angesiedelten Personen ausgeübt werden.[6] Zu weit ist dieses Verständnis deshalb, weil das Merkmal der Berufsbezogenheit dazu führt, dass sämtliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Verhaltensweisen in Ausübung eines Berufs als Wirtschaftskriminalität erfasst werden, ohne dass zwingend ein Bezug zur Wirtschaft bestehen muss. Damit wären auch die im Rahmen der Berufsausübung begangenen Delikte Selbständiger (Handwerker, Einzelhändler, Ärzte, Rechtsanwälte etc.) oder sogar hochgestellter Beamter als Wirtschaftskriminalität einzustufen.[7] Dies liefe darauf hinaus, Formen konventioneller Eigentums- oder Vermögenskriminalität, die lediglich innerhalb der Wirtschaft stattfinden, nicht aber spezifischer Ausdruck wirtschaftlichen Handelns sind, als Wirtschaftskriminalität einzustufen.

8

Die Kritik an dem Konzept des „White-Collar Crime“ führte dazu, dass in der modernen Kriminologie der Begriff der Wirtschaftskriminalität weniger über die mit weißem Kragen ausgestattete Person des Täters bestimmt, sondern das diese Kriminalitätsform prägende Verhalten mehr und mehr zum maßgeblichen Differenzierungskriterium erhoben wird. Unterschieden wird zwischen „Occupational Crime“ als berufsbezogener Betriebskriminalität und „Corporate Crime“ als Unternehmenskriminalität. Während der Begriff des „Occupational Crime“ begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus persönlichen finanziellen Interessen im Rahmen der Berufsausübung erfasst, betrifft der Begriff des „Corporate Crime“ diejenigen Verfehlungen, die im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens getätigt werden.[8]

9

Allerdings weist der Begriff des „Occupational Crime“ nach wie vor (zu) starke Bezüge zu dem des „White-Collar Crime“ auf.[9] Selbst wenn man als maßgeblichen Unterschied die persönliche wirtschaftliche Motivation des Täters betont, werden vornehmlich Fallgestaltungen erfasst, die klassische Eigentums- und Vermögenskriminalität darstellen. Demgegenüber erscheint Unternehmenskriminalität in verschiedener Hinsicht als der eigentlich bedeutende Bereich straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich entscheidenden Verhaltens, da Unternehmen die zentralen Einheiten innerhalb des Wirtschaftssystems sind und sanktionsfähige Taten im Unternehmensinteresse auch im Hinblick auf Schadenssummen den bedeutsamsten Teil straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Handlungen innerhalb der Wirtschaft ausmachen.[10] Unternehmenskriminalität sind demnach diejenigen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtswidrigen Verhaltensweisen, die von Unternehmensangehörigen (im Grenzfall vom Alleineigentümer) in der Absicht begangen werden, die Passiva des Unternehmens zu vermindern und/oder die Aktiva zu erhöhen bzw. die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit eingegangenen Verpflichtungen nicht einzuhalten.[11] Zentrale Bestimmungsmerkmale sind einerseits das Handeln im Unternehmenskontext und andererseits die Ausrichtung der Vorgehensweise an den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens. Als Unternehmen sollen dabei solche organisatorische Einheiten bezeichnet werden, die von einem Rechtssubjekt getragen werden und einem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind.[12]

10

Die Fokussierung auf den Begriff der Unternehmenskriminalität lenkt den Blick auf deren typischen Merkmale, die zunächst darin bestehen, dass der Eingliederung von Individuen in eine Organisation offenbar kriminogene Wirkung zukommen kann.[13] Jedenfalls hatte bereits Sutherland festgestellt, dass in den von ihm untersuchten Unternehmen unabhängig von der Personalfluktuation bestimmte Formen der Kriminalität persistent blieben und damit nicht allein mit der konkreten Person des Täters erklärt werden konnten.[14] Sutherland sah hierin das Wirken jener kommunikativen Netzwerke, die, über nach Art, Häufigkeit, Dauer, Priorität und Intensität unterscheidbare differentielle Assoziationen, in kriminogene Lernprozesse einmünden. Das berühmte Experiment von Milgram belegte später, in welchem Ausmaß Durchschnittsmenschen bereit waren, autoritären Anweisungen zu folgen, selbst wenn diese Handlungen in eklatantem Widerspruch zu ihrem Gewissen standen: Trotz immer stärkerer Schmerzensäußerungen versetzten die nichtsahnenden Probanden einer vermeintlichen Versuchsperson auf Anweisung weitere Stromschläge, um sie bei Fehlern zu bestrafen.[15] Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Unternehmen durch Arbeitsteilung geprägt sind, womit Information, Entscheidung und Handlung anders als in Konstellationen der Alltagskriminalität nicht in ein und derselben Person zusammenfallen, sondern auf verschiedene Mitarbeiter verteilt sind. Dieser Effekt verstärkt sich dadurch, dass moderne Unternehmen immer weniger durch hierarchische, sondern durch heterarchische Organisationsstrukturen geprägt werden, wodurch Verantwortlichkeitszusammenhänge für den einzelnen Unternehmensangehörigen möglicherweise weniger deutlich sind. Insofern mag es zu Verantwortungsdiffusionen kommen, die nicht einmal intendiert sein müssen.

11

Lässt man diese Aspekte Revue passieren, ergibt sich hieraus ein nahe liegendes Präventionsdefizit des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da die verhaltenssteuernde Wirkung des tatbestandlichen Normappells entweder ins Leere geht oder sich zumindest abschwächt.[16] Indes können diese Effekte nur bedingt über klassische Kriminalitätstheorien erklärt werden, die vor allem mit Blick auf Jugend-, Gewalt- oder konventionelle Eigentums- und Vermögenskriminalität entwickelt wurden, auch wenn ihnen für Einzelaspekte ein gewisser heuristischer Wert zukommt.[17] Selbstverständlich könnte man den auf Unternehmen lastenden Druck zur Erzielung von Gewinnen mit der Anomietheorie Mertonscher Prägung erklären, wenn man Unternehmenskriminalität aus einem Gegensatz zwischen kultureller (im hier interessierenden Zusammenhang bedeutete dies: „Gewinnmaximierung“) und sozialer Struktur (im hier interessierenden Zusammenhang: „Gleiche Verteilung von Chancen, mit legalen Mitteln Gewinne zu erzielen“) erklärt und im Interesse des Unternehmens begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als eine der Möglichkeiten interpretiert, einem solchen Druck („Strain“) zu begegnen.[18] Denn hier würde ein gesellschaftlich als illegitim erachtetes Mittel (kriminelles Verhalten) zur Erreichung eines gesellschaftlich als legitim erachteten Zieles (Gewinn) eingesetzt, was innerhalb der Theorie mit dem Begriff der „Innovation“ umschrieben wird. Indes hatte Merton allein den auf Individuen lastenden „Strain“ vor Augen, der dann als Erklärung für Formen vor allem konventioneller Kriminalität fungierte, weshalb ein solcher Erklärungsansatz nicht ohne Weiteres für die Erklärung überindividueller sozialer Phänomene taugt. Ebenso könnte man die kriminogene Wirkung der Eingliederung in die Unternehmensorganisation im Sinne von Theorien der Subkultur bzw. Neutralisationstechniken erklären: Basieren beide Ansätze wie die Anomietheorie auf einem Gegensatz zwischen kultureller und sozialer Struktur, könnte Unternehmenskriminalität in der Weise gedeutet werden, dass entweder eine der auf die Einhaltung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Hauptkultur entgegengesetzte Subkultur herausgebildet wird, die Normverstöße als Instrument wirtschaftlicher Zielerreichung akzeptiert.[19] Oder bei grundsätzlichem Einverständnis in Bezug auf straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Vorgaben werden im Interesse des Unternehmens begangene Normverstöße im Einzelfall akzeptiert, weil der jeweilige Normappell aufgrund des Wettbewerbsdrucks oder des Erhalts von Arbeitsplätzen neutralisiert wird.[20] Ungeachtet ihres heuristischen Potentials wird man sich aber auch hier vergegenwärtigen müssen, dass diese Ansätze in den 30er und 40er Jahren des letzten Jahrhunderts zur Erklärung jugendlicher Gang-Kriminalität in US-amerikanischen Großstädten entwickelt wurden, was erst einmal wenig mit in Unternehmenszusammenhängen begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu tun hat. Ähnliches lässt sich neueren Ausprägungen des Rational Choice-Ansatzes entgegenhalten,[21] die das Unternehmenswirken als Aggregation von Einzelentscheidungen der Mitarbeiter und das Unternehmen als korporativen Akteur verstehen, der mit einem „Bewusstsein“ sowie einem „Entscheidungs- und Handlungszentrum“ ausgestattet sei.[22] Eine solche Interpretation läuft auf eine Anthropomorphisierung von Unternehmen hinaus und blendet den Umstand aus, dass ein Unternehmen mehr als die Summe seiner Einzelteile darstellt und straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich relevantes Unternehmenswirken nicht ohne Weiteres aus der bloßen Addition einzelner Informationen, Entscheidungen und Handlungen von Unternehmensangehörigen erklärbar ist.[23] Vor diesem Hintergrund erlangt die autopoietische Systemtheorie Bedeutung, die in Gestalt des Emergenzbegriffs von vornherein davon ausgeht, dass jedes „Soziales“ in Gestalt sozialer Systeme überhaupt erst zur Entstehung bringende Kommunikation das Auftreten eines neuen Ordnungsniveaus bezeichnet, welches sich nicht mehr allein aus den Eigenschaften des ihm zugrunde liegenden Unterbaus erklären lässt.[24] Konkret: Unternehmen sind mehr als die Summe ihrer Teile.[25] Die Systemtheorie trägt von vornherein Emergenzeffekten Rechnung und bietet um den Preis eines beachtlichen Abstraktionsgrades ein erhebliches Auflösungspotential, da mit ihr ein Paradigmenwechsel von der Analyse individuellen Handelns zur Analyse überindividueller Kommunikationsprozesse verbunden ist.[26] Unmittelbare Konsequenzen für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht lassen sich aus ihr allerdings nicht ableiten; die insoweit zutreffenden Dezisionen müssen innerhalb des Rechtssystems erfolgen. Dann aber ist von Interesse, ob, wie und warum das Etikett der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz bestimmter Verhaltensweisen zur Anwendung gebracht wird. Kriminologisch steht dahinter der dem konstruktivistischen Paradigma verhaftete Labeling Approach Ansatz, der davon ausgeht, dass Kriminalität keine ontische Basis hat, sondern das Ergebnis von Definitionsprozessen auf der Ebene der Normsetzung und -anwendung ist.[27]

Anmerkungen

[1]

Sutherland S. 7.

[2]

Zu diesem Zusammenhang siehe Boers MSchrKrim 2001, 335, 341; Theile (2009), S. 27 ff.

[3]

Sutherland S. 4 f.

[4]

Otto MSchrKrim 1980, 397, 399; ders. Jura 1989, 24, 25; Volk JZ 1982, 82, 85. Ferner Baumann JZ 1983, 935, 936; Hassemer StV 1990, 328, 330; Herzog (1991), S. 111; Schubarth ZStW 92 (1980), 80, 105.

[5]

Baumann JZ 1983, 935, 936; Geerds (1991), S. 10; Otto MSchrKrim 1980, 397, 399.

[6]

Boers MSchrKrim 2001, 335, 338; Meier § 11 Rn. 4 f. Kritisch zu solchen Definitionsversuchen Eisenberg § 47 Rn. 3 ff.; Kaiser § 74 Rn. 11.

[7]

Boers MSchrKrim 2001, 335, 338; Meier § 11 Rn. 4 f. Kritisch zu solchen Definitionsversuchen Eisenberg § 47 Rn. 3 ff.; Kaiser § 74 Rn. 11.

[8]

Göppinger § 25 Rn. 5; Meier § 11 Rn. 6; Schwind § 21 Rn. 16. Weitere Präzisierungen bei Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 272, 277; dies. ZIS 2015, 11, 18.

[9]

Boers MSchrKrim 2001, 335, 338; Geis (1992), S. 9; Pearce (2001), S. 35, 37; Reiss/Tonry (2001), S. 32 f. Zum Ganzen Theile (2009), S. 27 ff.

[10]

Boers MSchrKrim 2001, 335, 338; Jung (1997), S. 4; Lampe ZStW 106 (1994), 683, 708 f.; Hirsch/Hofmanski/Plywaczewski/Roxin-Lampe S. 95, 102; Schünemann (1979), S. 4 f., 16; ders. wistra 1982, 41.

[11]

Opp (1975), S. 45 ff. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schünemann (1979), S. 6, 13 f.; ders. wistra 1982, 41.

[12]

Lampe ZStW 106 (1994), 683, 697; Schlüter (2000), S. 19; Schünemann (1979), S. 6; ders. wistra 1982, 41. Vgl. auch Pearce (2001), S. 35, 40.

[13]

Siehe hierzu auch Hefendehl MSchrKrim 2003, 27, 30 ff.; Schünemann in: Madrid-Symposium Tiedemann (1994), S. 265, 270; ders. in Schünemann (1996), S. 18 ff., 129, 131 ff.; Theile in: Rotsch (2015), § 34 Rn. 43.

[14]

Sutherland S. 17 ff., 234 ff., 257 ff.

[15]

Milgram Das Milgram Experiment (1974). Siehe hierzu Hefendehl MSchrKrim 2003, 27, 33 f.; Schünemann (1996), S. 21 ff. Neuerdings Kölbel ZIS 2014, 552, 552 ff.

[16]

Vgl. insoweit auch die Hinweise Schünemanns auf eine „kriminelle Verbandsattitüde“ in: Madrid-Symposium Tiedemann (1994), S. 265, 271. Aus kriminologischer Sicht hierzu Kölbel ZIS 2014, 552, 553 ff.; Theile in: Rotsch (2015), § 34 Rn. 43.

[17]

Siehe hierzu etwa Singelnstein MSchrKrim 2012, 52, 52 ff.; Theile in: Rotsch (2015), § 34 Rn. 44. Ferner Schneider in: FS Heinz (2012), S. 663, 673.

[18]

Vgl. Merton in: Sack/König, S. 283, 289 ff. Siehe hierzu Schmitt-Leonardy ZIS 2015, 11, 14; Singelnstein MSchrKrim 2012, 52, 53, 55 ff. Siehe ferner Agnew Criminology 30 (1992) 47, 47 ff.

[19]

Vgl. Cohen/Short in: Sack/König, S. 372, 372 ff. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitt-Leonardy (2012), S. 111 ff.; dies. ZIS 2015, 11, 15.

[20]

Vgl. Sykes/Matza in: Sack/König, S. 360, 360 ff. Siehe hierzu Hefendehl MSchrKrim 2005, 444, 452 ff.; Bannenberg/Jehle-Kaspar S. 135, 138 f.; Kölbel ZIS 2014, 552, 553; Schmitt-Leonardy ZIS 2014, 11, 15; Theile ZIS 2008, 406, 410. Siehe ferner Benson Criminology 23 (1985) 583, 591 ff.

[21]

Zu den Grenzen des Rational Choice-Ansatzes siehe auch Hefendehl ZStW 119 (2007), 816, 820 ff.

[22]

Esser Bd. 3 (2002), S. 85 ff., 116 ff. Siehe ferner Coleman (1986), S. 17, 24 f., 36 ff. Ähnlich Kempf/Lüderssen/Volk-Lüderssen (2012), S. 79, 81 ff. Kritisch zu derartigen Ansätzen Boers MSchrKrim 2001, 335, 349 f. Vgl. auch die Analyse bei Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitt-Leonardy (2012), S. 111, 123 ff.; dies. ZIS 2015, 11, 17.

[23]

Hoyningen-Huene in: Lübbe (1994), S. 165, 171 ff.; Bayertz-Lenk/Maring S. 243; Luhmann (1968), S. 56, 171 ff.; Lübbe (1998), S. 122 ff.; Willke S. 52 ff. Aus dogmatischer Sicht Dannecker GA 2001, 101, 108 f.; Heine in: Alwart (1998), S. 90, 101; ders. ZStrR 2001, 22, 25; Hirsch ZStW 107 (1995), 285, 288 f.; Lampe ZStW 106 (1994), 683, 691; Seelmann in: FS Schmid (2001), S. 169, 170 f. Zum Ganzen Theile (2009), S. 45 ff.

[24]

Vgl. etwa Bode (1999), S. 100; Eder ZfRSoz 1986, 1, 19; Luhmann (1999), S. 56, 171, 175; Willke S. 52 ff. Zum Ganzen siehe Theile (2009), S. 54 ff.

[25]

Treffend Schmitt-Leonardy ZIS 2014, 11, 17. Siehe auch Heine in: Alwart (1998), S. 90, 101; ders. ZStrR 2001, 22, 25; Seelmann in: FS Schmid (2001), S. 169, 171, 177.

[26]

Vesting Jura 2001, 299, 300. Aus kriminologischer Perspektive siehe Boers MSchrKrim 2001, 335, 350 ff.; ders. Wissenschaftliches Symposium Sessar (2012), S. 251, 257 ff.

[27]

Sack in: König (Hrsg.), S. 239; Karliczek-Sessar S. 32, 61 ff. Siehe ferner Hondrich-Becker/Blumer S. 102; McNaughton-Smith in Lüderssen/Sack S. 197. Vgl. ferner Hart (2011), S. 118 ff.

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