Leasing im Steuerrecht

 

von

Prof. Dr. Norbert Tonner
Steuerberater

 

 

6., neu bearbeitete Auflage

 

kein Alternativtext verfügbar

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Vorwort

„Leasing im Steuerrecht“ erscheint mittlerweile in der 6. Auflage. Das besondere Gedenken gilt Herrn Dr. Arno Bordewin, dem Begründer des Werks, der als Richter am BFH und Autor zahlloser Beiträge sich um die steuerliche Fundamentierung des Leasings in Deutschland außerordentlich verdient gemacht hat. Seit dem Erscheinungsdatum der 5. Auflage, das 5 Jahre zurückliegt, hat der Gesetzgeber einige für die Behandlung des Leasings maßgebliche handels- und steuerrechtliche Vorschriften geändert. Steuerrechtlich sind die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 mit der Einschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen sowie der Neukonzipierung der Gewerbesteuer hervorzuheben, handelsrechtlich sind die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zu berücksichtigen.

Spielen bei der Entscheidung für eine Leasingfinanzierung zunehmend handelsbilanzielle und finanzierungstechnische Gesichtspunkte sowie Vorteile von leasingtypischen Dienstleistungen eine Rolle, kann niemand, der sich mit Leasing befasst, die steuerlichen Konsequenzen außer Acht lassen. Insbesondere muss er die Kriterien kennen, nach denen sich die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, die für viele steuerliche Fragen maßgeblich ist, und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen bilden den Schwerpunkt auch der Neuauflage. Die gesetzlichen Änderungen sowie neue Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Substanzbesteuerung und der Investitionszulage werden berücksichtigt.

Bei der Behandlung des Leasing nach IAS/IFRS und US GAAP werden die Überlegungen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung mit den umfassenden Reformvorschlägen zur vollständigen Neukonzeption der Leasingbilanzierung durch die Exposure Drafts vorgestellt, die statt der bisherigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim wirtschaftlichen Eigentümer einen „Right-of-Use-Ansatz“ vorsehen.

Wichtige Materialien sind im Anhang abgedruckt.

Die 6. Auflage berücksichtigt die Entwicklung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung bis September 2013.

Osnabrück, im September 2013

Norbert Tonner

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

1. KapitelAllgemeines

 I.Begriff des Leasings

 II.Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

 III.Zivilrechtliche Einordnung

  1.Abgrenzung zum Kauf, Darlehen

  2.Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen

   a)Vertragsschluss

   b)Einzelne Bestimmungen

  3.Behandlung in der Insolvenz

   a)Insolvenz des Leasingnehmers

   b)Insolvenz des Leasinggebers

 IV.Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern

 V.Erscheinungsformen

  1.Allgemeines

  2.Voll-/Teilamortisationsverträge

  3.Operating-Leasing/Finanzierungs-Leasing/Abgrenzung zum Mietkauf

   a)Operating-Leasing

   b)Finanzierungs-Leasing

   c)Abgrenzung zum Mietkauf

  4.Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing

  5.Andere Kennzeichnungsmerkmale

   a)Allgemeines

   b)Direktes und indirektes Leasing

   c)Konzern-Leasing

   d)Konsumgüterleasing

   e)Equipment-Leasing und Plant-Leasing

   f)Null-Leasing

   g)Sale-and-lease-back-Leasing

   h)Second-hand-Leasing

   i)Full-Service-Leasing (Maintenance-Leasing)

   j)Big-Ticket-Leasing

   k)Cross-Border-Leasing

   l)Kommunalleasing

   m)Fonds-Leasing

 VI.Leasing-Motive

  1.Liquiditätsschonung (pay-as-you-earn)

  2.Steuerliche Vorteile

  3.Nutzung von Qualifikationskonflikten und Off-Balance-Sheet-Finanzierung

  4.Sonstige Vorteile

 VII.Die steuerliche Problematik des Leasings

  1.Einkommen- und Körperschaftsteuer

  2.Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

  3.Gewerbesteuer

  4.Umsatzsteuer

  5.Grunderwerbsteuer

  6.Investitionszulagen

2. KapitelLeasing und wirtschaftliches Eigentum

 I.Einschlägige Rechtsnormen

  1.Handelsrechtliche Grundlagen

  2.Die Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer

   a)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/73

    aa)Die Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums

    bb)Bilanzierung beim Leasingnehmer trotz Fehlens wirtschaftlichen Eigentums?

    cc)Kritik an der Stellungnahme des HFA

    dd)Steuerliche Konsequenzen aus dem Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer?

   b)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/89

    aa)Ausweis des Leasingvermögens

    bb)Bewertung des Leasingvermögens

    cc)Ergebniswirksame Vereinnahmung von Leasingentgelten

    dd)Forfaitierung

  3.Auswirkungen des § 39 AO

   a)Inhalt der Vorschrift

   b)Maßgeblichkeit der tatsächlichen Sachherrschaft

 II.Die Abgrenzungskriterien des BFH

 III.Die Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung

  1.Übersicht

  2.Die Systematik und Zurechnungsgrundlagen der Leasingerlasse

   a)Grundkonzept

   b)Grundmietzeit

   c)Unkündbarkeit

   d)Bemessung der Leasingraten

   e)Gefahrtragung

   f)Bedeutung des typischen Geschehensablaufs

    aa)Vertragserfüllung durch den Leasingnehmer

    bb)Bedeutung von Optionsrechten

    cc)Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften

 IV.Die Leasingerlasse im Einzelnen

  1.Mobilien-Leasing

   a)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen

    aa)Überblick

    bb)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

    cc)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

    dd)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

    ee)Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    ff)Zurechnung beim Spezialleasing

    gg)Software-Leasing

   b)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen

    aa)Überblick

    bb)Einzelne Vertragsmodelle

  2.Immobilien-Leasing

   a)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen

    aa)Bestellung eines Erbbaurechts

    bb)Praktische Bedeutung des Immobilien-Leasing-Erlasses

   b)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen

    aa)Teilamortisationsverträge ohne Optionsrecht

    bb)Teilamortisationsverträge mit Optionsrecht

  3.Abweichung von den Leasingerlassen

 V.Spezielle Gestaltungen und ihre Auswirkungen auf das wirtschaftliche Eigentum

  1.Auswirkung der Beteiligung des Leasingnehmers an der Leasinggesellschaft auf die Zurechnung

  2.Auswirkung der Forfaitierung von Leasingforderungen auf die Zurechnung

3. KapitelBilanzielle und steuerliche Behandlung des Leasingvertrages

 I.Grundsatz

 II.Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers

  1.Behandlung beim Leasinggeber

   a)Ausweis im Anlagevermögen

   b)Bewertung

   c)Absetzungen für Abnutzung

   d)Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen

    aa)Grundsatz

    bb)Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter privater Krankenanstalten

    cc)Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG

    dd)Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz

    ee)Erhöhte Absetzungen

    ff)Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

   e)Zahlungen des Leasingnehmers

    aa)Leasingraten

    bb)Degressive Leasingraten

    cc)Progressive Leasingraten

    dd)Mieterdarlehen

    ee)Sonderzahlungen bei Vertragsabschluss

    ff)Vormieten

    gg)Nebenkosten

    hh)Forfaitierung der Mietforderung

    ii.Unechte Forfaitierung

    jj)Forfaitierung des Restwertes

   f)Zinsschranke nach § 4h EStG, § 8a KStG

   g)Rückstellungen

    aa)Rückstellung für drohenden Verlust aus laufendem Mietverhältnis

    bb)Rückstellung für drohenden Verlust bei Ablauf der Grundmietzeit

    cc)Rückstellungen im Kfz-Handel bei Teilnahme an Leasing-Restwertmodellen

  2.Ertragsteuerliche Auswirkungen beim Leasingnehmer

   a)Leasingraten

   b)Degressive Leasingraten

   c)Mieterdarlehen

   d)Sonderzahlungen, Vormieten, Mietvorauszahlungen bei Vertragsabschluss

   e)Anschluss-/Montagekosten-/Transport-/Versicherungskosten

   f)Kosten für Einbauten und Umbauten, Herstellungskosten für ein Gebäude des Leasinggebers

   g)Besteuerung der Nutzungsentnahme

   h)Rückstellungen

    aa)Rückstellungen für zukünftige Leasingraten

    bb)Rückstellung wegen drohender Verluste aus dem Leasinggeschäft

    cc)Rückstellung wegen Beseitigung von Mietereinbauten

   i)Immobilien-Leasing und Lebensversicherung

   j)Beteiligung des Leasingnehmers an einer Leasingobjektgesellschaft

    aa)Gewerbesteueranrechnung

    bb)Zebragesellschaft

 III.Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers

  1.Behandlung beim Leasingnehmer

   a)Aktivierung und Bewertung mit den Anschaffungskosten

   b)Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen

   c)Passivierung der Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber

    aa)Barwertvergleichsmethode

    bb)Zinsstaffelmethode

  2.Behandlung beim Leasinggeber

 IV.Sonstige steuerliche Auswirkungen beim Leasing

  1.Leasing bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und den Substanzsteuern

   a)Wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber

    aa)Behandlung beim Leasinggeber

    bb)Behandlung beim Leasingnehmer

   b)Zurechnung beim Leasingnehmer

    aa)Behandlung beim Leasinggeber

    bb)Behandlung beim Leasingnehmer

  2.Leasing und Gewerbesteuer

   a)Beginn der Gewerbsteuerpflicht bei einer Leasinggeber-Objektgesellschaft

   b)Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

   c)Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen

    aa)Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber

    bb)Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer

   d)Gewerbesteuerliches Immobilienprivileg

  3.Leasing und Umsatzsteuer

   a)Mobilien-Leasing

    aa)Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers

    bb)Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers

   b)Immobilien-Leasing

    aa)Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers

    bb)Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers

   c)Umsatzsteuer bei Insolvenz

    aa)Insolvenz des Leasingnehmers

    bb)Insolvenz des Leasinggebers

  4.Grunderwerbsteuer

   a)Steuergegenstand

   b)Steuerbefreiungen

   c)Einheitliches Vertragswerk

  5.Leasing und Investitionsförderung

   a)Investitionszulage

    aa)Grundlagen, Anspruchsberechtigte

    bb)Begünstigte Investitionen

    cc)Verfahrensfragen

    dd)Ertragsteuerliche Behandlung

   b)Zuschüsse nach GA-Förderung

    aa)Allgemeine Voraussetzungen

    bb)Besonderheiten bei der Leasingfinanzierung

  6.Leasing und Lohnsteuer

   a)Kilometer-Pauschale

   b)Privatnutzung eines firmeneigenen Pkw

  7.Verfahrensrecht, zuständiges Finanzamt

4. KapitelAusweis nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP

 I.Ausweis nach HGB

  1.Die handelsrechtliche Zurechnung im Konzernabschluss des Leasingnehmers

  2.Die Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften nach deutschem Handelsrecht

 II.Ausweis nach IAS/IFRS

  1.Behandlung von Leasingverträgen nach IAS/IFRS

   a)Bisherige Grundsätze der Leasingbilanzierung nach IAS/IFRS

   b)Leasingarten nach IAS/IFRS

    aa)Finance Lease

    bb)Operate Lease

    cc)Sale-type-lease

    dd)Sale-and-lease-back-Lease

    ee)Leveraged-Lease

  2.Konsolidierung nach IAS/IFRS

 III.Ausweis nach US-GAAP

  1.Behandlung von Leasingverträgen nach US-GAAP

   a)Grundsätze der Leasingbilanzierung nach US-GAAP

   b)Klassifizierungkriterien nach SFAS 13

  2.Konsolidierung nach US-GAAP

 IV.Geplante Änderung der IFRS/US GAAP Leasingbilanzierung

  1.Leasingbilanzierung nach dem Exposure Draft ED/2010/9 „Leases“

  2.Leasingbilanzierung nach dem Exposure Draft ED/2013/6 „Leases“

   a)Bilanzierung beim Leasingnehmer

   b)Bilanzierung beim Leasinggeber

    aa)Typ A-Vertrag

    bb)Typ B-Vertrag

   c)Anwendungszeitpunkt

  3.Aktuelle Diskussion

5. KapitelTypische Leasing-Konzeptionen

 I.Neubauleasing

 II.Buy-and-lease

 III.Sale-and-lease-back

  1.Motivation und steuerliche Auswirkungen

  2.§ 6b-EStG-Modell

  3.Einbringungsmodell

 IV.Fonds-Leasing

  1.Motivation und Konzeption

  2.Steuerliche Vorteile

  3.Steuerliche Restriktionen

 V.Kommunalleasing

6. KapitelAuslandsbezug beim Leasing

 I.Grenzüberschreitende Leasingverträge (Cross-Border Lease)

  1.Begriff und Bedeutung des Cross-Border-Leasings

  2.Anknüpfungspunkt Zurechnung nach dem rechtlichen bzw. wirtschaftlichem Eigentum

  3.Zuordnung des Besteuerungsrechts und Auswirkung zwischenstaatlicher Abkommen

   a)Konzerninternes Cross-Border-Leasing

   b)Hinzurechnungsbesteuerung

   c)Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  4.Konzerninternes Outbound-Leasing

   a)Besteuerung von Leasinggebers und Leasingnehmer

   b)Mögliche Quellenbesteuerung

  5.Konzerninternes Inbound-Leasing

   a)Besteuerung des Leasinggebers

   b)Besteuerung des Leasingnehmers

   c)Einschränkung des Abzug von Leasingraten

  6.Cross-Border-Leasing und Umsatzsteuer

 II.Behandlung des Leasings in ausgewählten Ländern

  1.Frankreich

  2.Großbritannien

  3.Niederlande

  4.Schweiz

  5.Vereinigte Staaten

 Anhang

  1.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

  2.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter

  3.Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber

  4.Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter

  5.Maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer [PRINTretour]bei Leasing-Verträgen; Änderung der amtlichen AfA-Tabelle

  6.Beteiligung des Leasing-Nehmers an der Leasing-Geber-KG

  7.Übertragung eines nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinns von einer Kapitalgesellschaft auf Wirtschaftsgüter [PRINTretour]einer Personengesellschaft

  8.Entscheidung über wirtschaftliches Eigentum/zuständiges Finanzamt

  9.Bilanz- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung [PRINTretour]der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen

 10.Vermögensteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung [PRINTretour]der Forfaitierung bei Leasing-Verträgen

 11.Umsatzsteuer bei Leasinggeschäften

 12.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen [PRINTretour]über unbewegliche Wirtschaftsgüter; [PRINTretour]Übernahme der Gefahrtragung im Falle der Forfaitierung

 13.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen [PRINTretour]im kommunalen Bereich

 14.Bewertung der Grundstücke von Immobilien-Leasing-Fonds

 15.Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen; Ermittlung des Kaufoptionspreises

 16.Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007

 17.Anwendungsschreiben zu § 15b EStG

 18.Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds

 19.Einkommensteuerliche Behandlung des Container-Leasing-Modells

 20.Behandlung von Leasing-Verträgen [PRINTretour]mit feststehender Abschlusszahlung i.H.d. Restamortisation

 21.Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften

 22.Auslegung des Ausschließlichkeitsgebots des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStD Vbei Leasing und Factoringunternehmen

 23.Umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Überlassung

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abgedr.

abgedruckt

Abb.

Abbildung

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AfA

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft, Amtsgericht

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

Az.

Aktenzeichen

BB

Der Betriebs-Berater

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bd.

Band

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Begr.

Begründung

Beil.

Beilage

Bek.

Bekanntmachung

betr.

betreffend

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BiLMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

DB

Der Betrieb

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe/n

DNotZ

Deutsche Notarzeitschrift

DStR

Deutsches Steuerrecht

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EG

Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

evtl.

eventuell

f.

folgende

ff.

fortfolgende

FinMin.

Finanzministerium

FlF

Finanzierung, Leasing, Factoring

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

grds.

grundsätzlich

h.A.

herrschende Ansicht

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

HS

Halbsatz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JR

Juristische Rundschau

Justiz

Die Justiz

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

Komm.

Kommentar

KoR

Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung

LG

Landgericht

Lit.

Literatur

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

m.N.

mit Nachweisen

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

ND

Nutzungsdauer

n.F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NWB

Neue Wirtschaftsbriefe

o.Ä.

oder Ähnliche/s

o.g.

oben genannt(e)

OLG

Oberlandesgericht

OHG

offene Handelsgesellschaft

o.V.

ohne Verfasser

PiR

NWB Internationale Rechnungslegung

Prot.

Protokoll

RAP

Rechnungsabgrenzungsposten

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger

Rn.

Randnummer

s.a.

siehe auch

S., s.

Satz, Seite, siehe

sog.

sogenannte

SolzG

Solidaritätszuschlaggesetz

s.o.

siehe oben

StEntlG

Steuerentlastungsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

Tab.

Tabelle

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

unstr.

unstreitig

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von, vom

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

VZ

Veranlagungszeitraum

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

zit.

zitiert

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

zz.

zurzeit

Literaturverzeichnis

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Winnefeld Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006

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V. Wysocki/Schulze-Osterloh/Hennrichs/Kuhner Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Loseblatt

1. Kapitel Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

I.Begriff des Leasings

II.Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

III.Zivilrechtliche Einordnung

IV.Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern

V.Erscheinungsformen

VI.Leasing-Motive

VII.Die steuerliche Problematik des Leasings

1 › I. Begriff des Leasings

I. Begriff des Leasings

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Der Begriff „Leasing“ ist weder im deutschen Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Auch in der Wirtschaftspraxis wird der Begriff nicht einheitlich verwendet. Geht man von einem zivilrechtlichen Ansatz aus, so resultiert die Begriffsvielfalt insbesondere daraus, dass das Rechtsinstitut des Leasings dem angloamerikanischen Rechtsinstitut des lease entlehnt ist, was soviel bedeutet wie Miete oder Pacht; im BGB ist aber keine generelle gesetzliche Definition zu finden. Konkretisiert wurde das Rechtsinstitut des Leasings erst durch (höchst-)richterliche Rechtsprechung und insbesondere durch die Leasingerlasse der Finanzverwaltung. In der deutschsprachigen Literatur werden Leasingverträge überwiegend als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert, die in wesentlichen Merkmalen dem Mietvertrag entsprechen und auf die primär Mietrecht anzuwenden ist.[1]

Die fest vereinbarte Mietdauer (Grundmietzeit) wird ausgerichtet nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Mietobjektes. Sie liegt (aus steuerlichen Gründen) in der Regel zwischen 40 und 90 % dieses Zeitraums. Die Miete setzt sich zusammen aus den Zinsen und der Amortisation für das vom Leasinggeber eingesetzte Kapital und einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers.

Kosten des Mietobjektes (Abgaben, Versicherungen usw.) werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Instandhaltung und Unterhaltung werden meist von ihm unmittelbar übernommen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungs-Leasingverträge in erster Linie den mietvertraglichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB zuzuordnen.[2] Danach ist die Überlassung des Mietgegenstandes in gebrauchsfähigem Zustand die Hauptpflicht des Leasinggebers; der Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber und die anschließende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt an den Leasingnehmer erweisen sich nach Vertragsinhalt und Zielsetzung der Parteien als so wesentlich, dass darin der „zentrale Inhalt“ des Leasingvertrages gesehen wird.[3]

Für den Leasingvertrag typisch ist eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, für die der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein periodisches, in Ausnahmefällen auch einmaliges Entgelt, die Leasingraten, zu bezahlen hat. Im finanzwirtschaftlichen Zusammenhang stellt Leasing ein Kreditsubstitut einer langfristigen Fremdfinanzierung dar, die die Darlehensfinanzierung von Kreditinstituten ersetzt bzw. ergänzt,[4] wobei bankwirtschaftlich die Leasingfinanzierung zumindest bisher nicht zu den Bankgeschäften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG gehört.[5] Auf Basis dieser Grundlage haben sich in der Praxis verschiedene Erscheinungsformen des Leasings herauskristallisiert, die sich ständig – den Markterfordernissen anpassend – weiterentwickeln.

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Ist das so genannte Operating-Leasing (Operate-Leasing) einem klassischen Mietverhältnis vergleichbar, versteht man unter Finanzierungs-Leasing die langfristige Vermietung von (beweglichen und unbeweglichen) Investitionsgütern. Die Objekte werden dabei vom Vermieter (Leasinggeber) nach den Bedürfnissen und Vorstellungen des meist bereits von vornherein feststehenden Mieters (Leasingnehmer) angeschafft oder hergestellt. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Mietraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Mietdauer seine Investitionskosten aus den Mieten ganz oder doch zum überwiegenden Teil amortisieren kann. Dem Leasingnehmer wird häufig ein Kaufrecht am Mietobjekt eingeräumt, das er bei Beendigung des Mietvertrages ausüben kann.[6]

Hieraus wird ersichtlich, dass es sich beim Finanzierungs-Leasing zwar im Kern um Mietverhältnisse handelt, dass diese aber stark mit Elementen eines Kaufvertrages durchsetzt sind. Es stellt ein Finanzierungsinstrument eigener Art dar, das dem Leasingnehmer eine 100 %ige Fremdfinanzierung ermöglicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand erstmalig der Leasingbegriff Einzug in das BGB. Nach § 500 BGB finden auf Finanzierungs-Leasingverträge als wichtigsten Fall einer „sonstigen Finanzierungshilfe“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gewisse Widerrufs- und Rücktrittsrechte Anwendung.[7]

Insbesondere beim Immobilien-Leasing geht die Tätigkeit des Leasinggebers oft weit über die Finanzierung hinaus und umfasst vielfach Planung, Bauausführung und Sicherung des Objektes (Brutto-Leasing).

Der zivilrechtlichen Grundwertung als Mietvertrag steht nach der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, dass das Finanzierungs-Leasing kein reiner Mietvertrag im herkömmlichen Sinne ist, sondern entsprechend der besonderen Finanzierungsfunktion mit Elementen anderer Vertragstypen durchsetzt ist, etwa der weit verbreiteten Regelung, dass die mietrechtliche Gewährleistungshaftung (§§ 536 ff. BGB) durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§§ 434 ff. BGB) an den Leasingnehmer ersetzt wird. Immerhin hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen bei Ausübung des Rücktrittsrechts (früher: Vollzug der Wandlung) für den Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entfällt.[8]

Damit trägt letztlich der Leasinggeber das Risiko, dass dem Leasingnehmer ein funktionsfähiger Leasinggegenstand zur Verfügung gestellt wird; auch dadurch unterscheidet sich der Leasinggeber, worauf von Westphalen[9] zutreffend hingewiesen hat, deutlich vom bloßen Darlehensgeber. Bei diesem zivilrechtlichen Hintergrund ist ein Grundkonsens in der rechtlichen Wertung des Finanzierungs-Leasings im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht festzustellen. Danach ist der Leasingvertrag regelmäßig ein – wenn auch nicht typenreiner – Gebrauchsüberlassungsvertrag (Mietvertrag), der primär den Regeln des Mietrechts unterliegt. Das ist nur dann anders, wenn die vertragliche Gestaltung das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Leasinggebers so weit entwertet, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Auch insoweit geht das Steuerrecht mit der Zuordnungsnorm des § 39 AO jedoch keine eigenen Wege. Denn auch für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Handels- bzw. Steuerbilanz kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum an.[10]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Büschgen S. 2 ff.; v. Westphalen S. 21 ff.

[2]

So schon BGH v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[3]

Vgl. BGH v. 9.10.1985 – VII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[4]

Vgl. Olfert S. 340.

[5]

Leasing-Unternehmen wurden gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG als Finanzunternehmen angesehen, die grds. nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind. Die Einstufung führte gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung, indem sowohl die Leasingraten beim Leasingnehmer als auch die Finanzierungsaufwendungen beim Leasinggeber der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können. Diese Benachteiligung wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 beseitigt, vgl. 3. Kap. Rn. 62.

[6]

Sog. Kaufoption.

[7]

Nach der Gesetzesbegründung ist ein Finanzierungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern dass er darüber hinaus für die Amortisation der v. Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist, vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f. und Reiff in Dauner-Lieb/Heidel § 10 Rn. 78.

[8]

BGH v. 27.2.1985 – VIII ZR 328/83, BB 1985, 826; dies dürfte nach der seit 1.1.2002 geltenden Gesetzeslage, bei der anstelle der Wandlung gem. §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht nach gescheitertem Nacherfüllungsbegehren tritt, gelten.

[9]

V. Westphalen BB 1988, 1829.

[10]

Beck’scher Bilanzkommentar § 246 HGB Anm. 4; mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB soll nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Ausdruck gebracht werden. In der Begr. wird dazu bemerkt, dass für die Zwecke der Bilanzierung das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum maßgebend sei, wenn beide Arten von Eigentum auseinanderfielen, BT-Drucks. 15/3419, 93.

1 › II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings

3

Die Leasing-Investitionen hatten 2011 einen Wert von rd. 48,5 Mrd. €. Davon entfielen auf Immobilien-Leasing-Investitionen rd. 2,5 Mrd. € (nach rd. 4,2 Mrd. in 2010). Die zum großen Teil im PKW- und EDV-Bereich wachsenden Mobilien-Leasing-Investitionen erreichten im gleichen Zeitraum einen Betrag von rd. 46 Mrd. €. Zusammen lag der Anteil des Immobilien- und Mobilien-Leasings an der gesamten Investitionstätigkeit in Deutschland (= Leasingquote) bei rd. 15,1 %. Beim Mobilien-Leasing lag die Quote mit über 21 % deutlich höher als beim Immobilien-Leasing.[1] Die geringere Leasingquote beim Immobilien-Leasing ist zum einen dadurch bedingt, dass Immobilien-Leasing-Konzeptionen aufwendige rechtliche und steuerliche Konzeptionen erfordern, die sich häufig erst bei einem Investitionsvolumen von 5 Mio. € oder mehr rechnen und zum anderen, dass auch große Infrastrukturprojekte des Staates dem Leasingmarkt bisher verschlossen blieben. Reglementierungen finden sich z.B. in den Kommunalleasingerlassen der Bundesländer.[2] Der krisenbedingte starke Investitionsrückgang insbesondere in 2009 traf auch die Leasingbranche. Auch bei der seit 2010 ansetzenden konjunkturellen Erholung konnte der bisherige Höchsttand der Leasinginvestitionen von über 55 Mrd. € in 2007 nicht wieder erreicht werden,[3] was zugleich den bisherigen Höchststand ausmacht.

Von über 1 500 Leasinggesellschaften sind am Leasingneugeschäft über 90 % der rd. 200 im Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. organisierten Gesellschaften beteiligt. Zu diesen gehören neben herstellernahen Gesellschaften solche mit Banken- bzw. Finanzdienstleisterhintergrund.

Bedeutende Leasingnehmer waren im Jahr 2011 die Sektoren Produzierendes Gewerbe mit rd. 19,5 %, Handel und Verkehr mit rd. 22 % sowie der Dienstleistungssektor mit rd. 30 %.[4]

Anmerkungen

[1]

Quelle: Städtler in ifo Schnelldienst, 23/2011 im Auftrag des BDL.

[2]

Z.B. Sächs. FinMin. v. 15.2.1993, BB 1993, 696 (Anh. 12).

[3]

Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.

[4]

Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.

1 › III. Zivilrechtliche Einordnung

III. Zivilrechtliche Einordnung

1 › III › 1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen

1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen

4

Die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist Grundlage für die Entscheidung diverser Rechtsfragen. Etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) oder bei Vorliegen von Leistungsstörungen. Die zivilrechtliche Einordnung kann auch bei der steuerrechtlichen Frage eine Rolle spielen, ob das Leasingobjekt beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist.[1]

Die Vertragsausgestaltung ist je nachdem, ob es sich um einen Mobilien-Leasingvertrag oder einen Immobilien-Leasingvertrag handelt oder ob Operating- oder Finanzierungs-Leasing gegeben ist, höchst unterschiedlich.

Selbst bei vergleichbaren Vertragstypen finden sich die unterschiedlichsten Vertragsmodelle, wobei die größeren Immobilien-Leasinggesellschaften vertragliche Standards entwickelt haben, um den steuerlichen und risikotechnischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Der Leasingnehmer trifft wie bei einem Kaufvertrag eine Investitionsentscheidung hinsichtlich eines Objektes, dessen Preis und Eigenschaften er entscheidend bestimmt.[2] Über das Leasingobjekt wird ein Gebrauchsüberlassungsvertrag über eine bestimmte Mindestzeit geschlossen, an deren Ende der Leasingnehmer meist eine Nutzungsverlängerungs- bzw. eine Kaufoption erhält. Für die letztgenannte Alternative liegt der Vergleich mit einem Ratenkauf nahe. Bei einem Ratenkauf steht aber bereits bei Vertragsabschluss fest, dass mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum auf den Käufer übergeht. Das wirtschaftliche Eigentum wird daher nach § 39 Abs. 2 AO im Gegensatz zur zivilrechtlichen Betrachtung des § 449 BGB beim Eigentumsvorbehaltskauf beim Käufer angesiedelt. Hinsichtlich der Kaufoption beim Leasingvertrag – für die die Leasingerlasse der Finanzverwaltung Mindestwerte vorschreiben – steht dagegen noch nicht fest, ob sie vom Leasingnehmer auch tatsächlich gezogen wird. Insoweit ist die Risikostellung des Leasinggebers bis dahin eher mit der eines Vermieters als eines Verkäufers und die des Leasingnehmers eher mit der eines Mieters als eines Käufers zu vergleichen.

Mit einem Darlehensvertrag hat der Leasingvertrag die Finanzierungsfunktion gemeinsam.[3]

Nach § 500 BGB a.F. wurde wird das Finanzierungs-Leasing mit den Gelddarlehen und Ratenlieferungsverträgen zu den Finanzierungshilfen gerechnet, die, soweit sie zwischen einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen werden, letzterem besondere Schutzrechte einräumen. Nach § 500 a.F. BGB sollten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 S. 1–4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie §§ 496–498 BGB entsprechende Anwendung finden. Für Finanzierungs-Leasingverträge zwischen Unternehmern enthält das BGB keine besonderen Vorschriften. Nach dem Wegfall der besonders dem Finanzierungsleasing gewidmeten Norm sind die das Verbraucherkreditrecht tangierenden Bestimmungen des Finanzierungsleasing in § 506 Abs. 2 BGB verankert.[4]

Im Gegensatz zu einem Darlehensgeber hat der Leasinggeber aber das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am finanzierten Leasingobjekt. Hinsichtlich des Objektes findet beim Leasinggeber wiederum eine Finanzierung – meist zu 100 % – statt.