von
Prof. Dr. Norbert Tonner
Steuerberater
6., neu bearbeitete Auflage
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„Leasing im Steuerrecht“ erscheint mittlerweile in der 6. Auflage. Das besondere Gedenken gilt Herrn Dr. Arno Bordewin, dem Begründer des Werks, der als Richter am BFH und Autor zahlloser Beiträge sich um die steuerliche Fundamentierung des Leasings in Deutschland außerordentlich verdient gemacht hat. Seit dem Erscheinungsdatum der 5. Auflage, das 5 Jahre zurückliegt, hat der Gesetzgeber einige für die Behandlung des Leasings maßgebliche handels- und steuerrechtliche Vorschriften geändert. Steuerrechtlich sind die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 mit der Einschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen sowie der Neukonzipierung der Gewerbesteuer hervorzuheben, handelsrechtlich sind die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zu berücksichtigen.
Spielen bei der Entscheidung für eine Leasingfinanzierung zunehmend handelsbilanzielle und finanzierungstechnische Gesichtspunkte sowie Vorteile von leasingtypischen Dienstleistungen eine Rolle, kann niemand, der sich mit Leasing befasst, die steuerlichen Konsequenzen außer Acht lassen. Insbesondere muss er die Kriterien kennen, nach denen sich die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, die für viele steuerliche Fragen maßgeblich ist, und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen bilden den Schwerpunkt auch der Neuauflage. Die gesetzlichen Änderungen sowie neue Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Substanzbesteuerung und der Investitionszulage werden berücksichtigt.
Bei der Behandlung des Leasing nach IAS/IFRS und US GAAP werden die Überlegungen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung mit den umfassenden Reformvorschlägen zur vollständigen Neukonzeption der Leasingbilanzierung durch die Exposure Drafts vorgestellt, die statt der bisherigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen beim wirtschaftlichen Eigentümer einen „Right-of-Use-Ansatz“ vorsehen.
Wichtige Materialien sind im Anhang abgedruckt.
Die 6. Auflage berücksichtigt die Entwicklung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung bis September 2013.
Osnabrück, im September 2013
Norbert Tonner
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. KapitelAllgemeines
I.Begriff des Leasings
II.Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
III.Zivilrechtliche Einordnung
1.Abgrenzung zum Kauf, Darlehen
2.Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen
a)Vertragsschluss
b)Einzelne Bestimmungen
3.Behandlung in der Insolvenz
a)Insolvenz des Leasingnehmers
b)Insolvenz des Leasinggebers
IV.Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern
V.Erscheinungsformen
1.Allgemeines
2.Voll-/Teilamortisationsverträge
3.Operating-Leasing/Finanzierungs-Leasing/Abgrenzung zum Mietkauf
a)Operating-Leasing
b)Finanzierungs-Leasing
c)Abgrenzung zum Mietkauf
4.Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing
5.Andere Kennzeichnungsmerkmale
a)Allgemeines
b)Direktes und indirektes Leasing
c)Konzern-Leasing
d)Konsumgüterleasing
e)Equipment-Leasing und Plant-Leasing
f)Null-Leasing
g)Sale-and-lease-back-Leasing
h)Second-hand-Leasing
i)Full-Service-Leasing (Maintenance-Leasing)
j)Big-Ticket-Leasing
k)Cross-Border-Leasing
l)Kommunalleasing
m)Fonds-Leasing
VI.Leasing-Motive
1.Liquiditätsschonung (pay-as-you-earn)
2.Steuerliche Vorteile
3.Nutzung von Qualifikationskonflikten und Off-Balance-Sheet-Finanzierung
4.Sonstige Vorteile
VII.Die steuerliche Problematik des Leasings
1.Einkommen- und Körperschaftsteuer
2.Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
3.Gewerbesteuer
4.Umsatzsteuer
5.Grunderwerbsteuer
6.Investitionszulagen
2. KapitelLeasing und wirtschaftliches Eigentum
I.Einschlägige Rechtsnormen
1.Handelsrechtliche Grundlagen
2.Die Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer
a)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/73
aa)Die Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums
bb)Bilanzierung beim Leasingnehmer trotz Fehlens wirtschaftlichen Eigentums?
cc)Kritik an der Stellungnahme des HFA
dd)Steuerliche Konsequenzen aus dem Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer?
b)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/89
aa)Ausweis des Leasingvermögens
bb)Bewertung des Leasingvermögens
cc)Ergebniswirksame Vereinnahmung von Leasingentgelten
dd)Forfaitierung
3.Auswirkungen des § 39 AO
a)Inhalt der Vorschrift
b)Maßgeblichkeit der tatsächlichen Sachherrschaft
II.Die Abgrenzungskriterien des BFH
III.Die Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung
1.Übersicht
2.Die Systematik und Zurechnungsgrundlagen der Leasingerlasse
a)Grundkonzept
b)Grundmietzeit
c)Unkündbarkeit
d)Bemessung der Leasingraten
e)Gefahrtragung
f)Bedeutung des typischen Geschehensablaufs
aa)Vertragserfüllung durch den Leasingnehmer
bb)Bedeutung von Optionsrechten
cc)Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften
IV.Die Leasingerlasse im Einzelnen
1.Mobilien-Leasing
a)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen
aa)Überblick
bb)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
cc)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
dd)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
ee)Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
ff)Zurechnung beim Spezialleasing
gg)Software-Leasing
b)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen
aa)Überblick
bb)Einzelne Vertragsmodelle
2.Immobilien-Leasing
a)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen
aa)Bestellung eines Erbbaurechts
bb)Praktische Bedeutung des Immobilien-Leasing-Erlasses
b)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen
aa)Teilamortisationsverträge ohne Optionsrecht
bb)Teilamortisationsverträge mit Optionsrecht
3.Abweichung von den Leasingerlassen
V.Spezielle Gestaltungen und ihre Auswirkungen auf das wirtschaftliche Eigentum
1.Auswirkung der Beteiligung des Leasingnehmers an der Leasinggesellschaft auf die Zurechnung
2.Auswirkung der Forfaitierung von Leasingforderungen auf die Zurechnung
3. KapitelBilanzielle und steuerliche Behandlung des Leasingvertrages
I.Grundsatz
II.Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers
1.Behandlung beim Leasinggeber
a)Ausweis im Anlagevermögen
b)Bewertung
c)Absetzungen für Abnutzung
d)Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen
aa)Grundsatz
bb)Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter privater Krankenanstalten
cc)Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG
dd)Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
ee)Erhöhte Absetzungen
ff)Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
e)Zahlungen des Leasingnehmers
aa)Leasingraten
bb)Degressive Leasingraten
cc)Progressive Leasingraten
dd)Mieterdarlehen
ee)Sonderzahlungen bei Vertragsabschluss
ff)Vormieten
gg)Nebenkosten
hh)Forfaitierung der Mietforderung
ii.Unechte Forfaitierung
jj)Forfaitierung des Restwertes
f)Zinsschranke nach § 4h EStG, § 8a KStG
g)Rückstellungen
aa)Rückstellung für drohenden Verlust aus laufendem Mietverhältnis
bb)Rückstellung für drohenden Verlust bei Ablauf der Grundmietzeit
cc)Rückstellungen im Kfz-Handel bei Teilnahme an Leasing-Restwertmodellen
2.Ertragsteuerliche Auswirkungen beim Leasingnehmer
a)Leasingraten
b)Degressive Leasingraten
c)Mieterdarlehen
d)Sonderzahlungen, Vormieten, Mietvorauszahlungen bei Vertragsabschluss
e)Anschluss-/Montagekosten-/Transport-/Versicherungskosten
f)Kosten für Einbauten und Umbauten, Herstellungskosten für ein Gebäude des Leasinggebers
g)Besteuerung der Nutzungsentnahme
h)Rückstellungen
aa)Rückstellungen für zukünftige Leasingraten
bb)Rückstellung wegen drohender Verluste aus dem Leasinggeschäft
cc)Rückstellung wegen Beseitigung von Mietereinbauten
i)Immobilien-Leasing und Lebensversicherung
j)Beteiligung des Leasingnehmers an einer Leasingobjektgesellschaft
aa)Gewerbesteueranrechnung
bb)Zebragesellschaft
III.Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers
1.Behandlung beim Leasingnehmer
a)Aktivierung und Bewertung mit den Anschaffungskosten
b)Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen
c)Passivierung der Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber
aa)Barwertvergleichsmethode
bb)Zinsstaffelmethode
2.Behandlung beim Leasinggeber
IV.Sonstige steuerliche Auswirkungen beim Leasing
1.Leasing bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und den Substanzsteuern
a)Wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber
aa)Behandlung beim Leasinggeber
bb)Behandlung beim Leasingnehmer
b)Zurechnung beim Leasingnehmer
aa)Behandlung beim Leasinggeber
bb)Behandlung beim Leasingnehmer
2.Leasing und Gewerbesteuer
a)Beginn der Gewerbsteuerpflicht bei einer Leasinggeber-Objektgesellschaft
b)Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
c)Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen
aa)Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
bb)Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer
d)Gewerbesteuerliches Immobilienprivileg
3.Leasing und Umsatzsteuer
a)Mobilien-Leasing
aa)Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers
bb)Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers
b)Immobilien-Leasing
aa)Wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers
bb)Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers
c)Umsatzsteuer bei Insolvenz
aa)Insolvenz des Leasingnehmers
bb)Insolvenz des Leasinggebers
4.Grunderwerbsteuer
a)Steuergegenstand
b)Steuerbefreiungen
c)Einheitliches Vertragswerk
5.Leasing und Investitionsförderung
a)Investitionszulage
aa)Grundlagen, Anspruchsberechtigte
bb)Begünstigte Investitionen
cc)Verfahrensfragen
dd)Ertragsteuerliche Behandlung
b)Zuschüsse nach GA-Förderung
aa)Allgemeine Voraussetzungen
bb)Besonderheiten bei der Leasingfinanzierung
6.Leasing und Lohnsteuer
a)Kilometer-Pauschale
b)Privatnutzung eines firmeneigenen Pkw
7.Verfahrensrecht, zuständiges Finanzamt
4. KapitelAusweis nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP
I.Ausweis nach HGB
1.Die handelsrechtliche Zurechnung im Konzernabschluss des Leasingnehmers
2.Die Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften nach deutschem Handelsrecht
II.Ausweis nach IAS/IFRS
1.Behandlung von Leasingverträgen nach IAS/IFRS
a)Bisherige Grundsätze der Leasingbilanzierung nach IAS/IFRS
b)Leasingarten nach IAS/IFRS
aa)Finance Lease
bb)Operate Lease
cc)Sale-type-lease
dd)Sale-and-lease-back-Lease
ee)Leveraged-Lease
2.Konsolidierung nach IAS/IFRS
III.Ausweis nach US-GAAP
1.Behandlung von Leasingverträgen nach US-GAAP
a)Grundsätze der Leasingbilanzierung nach US-GAAP
b)Klassifizierungkriterien nach SFAS 13
2.Konsolidierung nach US-GAAP
IV.Geplante Änderung der IFRS/US GAAP Leasingbilanzierung
1.Leasingbilanzierung nach dem Exposure Draft ED/2010/9 „Leases“
2.Leasingbilanzierung nach dem Exposure Draft ED/2013/6 „Leases“
a)Bilanzierung beim Leasingnehmer
b)Bilanzierung beim Leasinggeber
aa)Typ A-Vertrag
bb)Typ B-Vertrag
c)Anwendungszeitpunkt
3.Aktuelle Diskussion
5. KapitelTypische Leasing-Konzeptionen
I.Neubauleasing
II.Buy-and-lease
III.Sale-and-lease-back
1.Motivation und steuerliche Auswirkungen
2.§ 6b-EStG-Modell
3.Einbringungsmodell
IV.Fonds-Leasing
1.Motivation und Konzeption
2.Steuerliche Vorteile
3.Steuerliche Restriktionen
V.Kommunalleasing
6. KapitelAuslandsbezug beim Leasing
I.Grenzüberschreitende Leasingverträge (Cross-Border Lease)
1.Begriff und Bedeutung des Cross-Border-Leasings
2.Anknüpfungspunkt Zurechnung nach dem rechtlichen bzw. wirtschaftlichem Eigentum
3.Zuordnung des Besteuerungsrechts und Auswirkung zwischenstaatlicher Abkommen
a)Konzerninternes Cross-Border-Leasing
b)Hinzurechnungsbesteuerung
c)Berücksichtigung von Auslandsverlusten
4.Konzerninternes Outbound-Leasing
a)Besteuerung von Leasinggebers und Leasingnehmer
b)Mögliche Quellenbesteuerung
5.Konzerninternes Inbound-Leasing
a)Besteuerung des Leasinggebers
b)Besteuerung des Leasingnehmers
c)Einschränkung des Abzug von Leasingraten
6.Cross-Border-Leasing und Umsatzsteuer
II.Behandlung des Leasings in ausgewählten Ländern
1.Frankreich
2.Großbritannien
3.Niederlande
4.Schweiz
5.Vereinigte Staaten
Anhang
1.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
2.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
3.Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
4.Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
5.Maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer [PRINTretour]bei Leasing-Verträgen; Änderung der amtlichen AfA-Tabelle
6.Beteiligung des Leasing-Nehmers an der Leasing-Geber-KG
7.Übertragung eines nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinns von einer Kapitalgesellschaft auf Wirtschaftsgüter [PRINTretour]einer Personengesellschaft
8.Entscheidung über wirtschaftliches Eigentum/zuständiges Finanzamt
9.Bilanz- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung [PRINTretour]der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen
10.Vermögensteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung [PRINTretour]der Forfaitierung bei Leasing-Verträgen
11.Umsatzsteuer bei Leasinggeschäften
12.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen [PRINTretour]über unbewegliche Wirtschaftsgüter; [PRINTretour]Übernahme der Gefahrtragung im Falle der Forfaitierung
13.Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen [PRINTretour]im kommunalen Bereich
14.Bewertung der Grundstücke von Immobilien-Leasing-Fonds
15.Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen; Ermittlung des Kaufoptionspreises
16.Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007
17.Anwendungsschreiben zu § 15b EStG
18.Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds
19.Einkommensteuerliche Behandlung des Container-Leasing-Modells
20.Behandlung von Leasing-Verträgen [PRINTretour]mit feststehender Abschlusszahlung i.H.d. Restamortisation
21.Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften
22.Auslegung des Ausschließlichkeitsgebots des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStD Vbei Leasing und Factoringunternehmen
23.Umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Überlassung
Stichwortverzeichnis
a.A. | anderer Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
abgedr. | abgedruckt |
Abb. | Abbildung |
Abs. | Absatz |
Abschn. | Abschnitt |
abw. | abweichend |
a.E. | am Ende |
a.F. | alte Fassung |
AfA | Absetzung für Abnutzung |
AG | Aktiengesellschaft, Amtsgericht |
Alt. | Alternative |
a.M. | anderer Meinung |
amtl. | amtlich |
Anh. | Anhang |
Anm. | Anmerkung |
Art. | Artikel |
Aufl. | Auflage |
ausf. | ausführlich |
Az. | Aktenzeichen |
BB | Der Betriebs-Berater |
BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Bd. | Band |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
Begr. | Begründung |
Beil. | Beilage |
Bek. | Bekanntmachung |
betr. | betreffend |
BFH | Bundesfinanzhof |
BFHE | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
BGBl | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
BiLMoG | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz |
BMF | Bundesministerium der Finanzen |
BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
Bsp. | Beispiel |
bspw. | beispielsweise |
BStBl | Bundessteuerblatt |
BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
Buchst. | Buchstabe |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | circa |
DB | Der Betrieb |
ders. | derselbe |
d.h. | das heißt |
dies. | dieselbe/n |
DNotZ | Deutsche Notarzeitschrift |
DStR | Deutsches Steuerrecht |
Einf. | Einführung |
Einl. | Einleitung |
EG | Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz |
entspr. | entsprechend |
erg. | ergänzend |
etc. | et cetera |
EU | Europäische Union |
evtl. | eventuell |
f. | folgende |
ff. | fortfolgende |
FinMin. | Finanzministerium |
FlF | Finanzierung, Leasing, Factoring |
Fn. | Fußnote |
FS | Festschrift |
GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
gem. | gemäß |
ggf. | gegebenenfalls |
grds. | grundsätzlich |
h.A. | herrschende Ansicht |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
Hrsg. | Herausgeber |
HS | Halbsatz |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
i.S.d. | im Sinne der/des |
i.S.v. | im Sinne von |
i.Ü. | im Übrigen |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JR | Juristische Rundschau |
Justiz | Die Justiz |
JZ | Juristenzeitung |
Kap. | Kapitel |
KG | Kammergericht |
Komm. | Kommentar |
KoR | Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung |
LG | Landgericht |
Lit. | Literatur |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
m.N. | mit Nachweisen |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
ND | Nutzungsdauer |
n.F. | neue Fassung |
Nr. | Nummer |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NWB | Neue Wirtschaftsbriefe |
o.Ä. | oder Ähnliche/s |
o.g. | oben genannt(e) |
OLG | Oberlandesgericht |
OHG | offene Handelsgesellschaft |
o.V. | ohne Verfasser |
PiR | NWB Internationale Rechnungslegung |
Prot. | Protokoll |
RAP | Rechnungsabgrenzungsposten |
rd. | rund |
RegE | Regierungsentwurf |
RG | Reichsgericht |
RGBl | Reichsgesetzblatt |
Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger |
Rn. | Randnummer |
s.a. | siehe auch |
S., s. | Satz, Seite, siehe |
sog. | sogenannte |
SolzG | Solidaritätszuschlaggesetz |
s.o. | siehe oben |
StEntlG | Steuerentlastungsgesetz |
s.u. | siehe unten |
str. | streitig |
Tab. | Tabelle |
u.Ä. | und Ähnliche/s |
u.a. | unter anderem, und andere |
unstr. | unstreitig |
Urt. | Urteil |
usw. | und so weiter |
u.U. | unter Umständen |
v. | von, vom |
vgl. | vergleiche |
Vorb. | Vorbemerkung |
VO | Verordnung |
VZ | Veranlagungszeitraum |
z.B. | zum Beispiel |
Ziff. | Ziffer |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
zit. | zitiert |
z.T. | zum Teil |
zust. | zustimmend |
zutr. | zutreffend |
zz. | zurzeit |
Adler/Düring/Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Loseblatt
Baar/Streit Leasing oder Kauf mobiler Investitionsobjekte, mit CD-ROM, 2001
Bamberger/Roth/Möller HGB, Beck Onlinekommentar Stand 5/2010
Beck‘scher Bilanzkommentar, Handels- und Steuerrecht, 8. Aufl. 2012
Beck‘sches Handbuch der Rechnungslegung, Loseblatt
Blümich EStG, KStG, GewStG, Loseblatt
Brakensiek Bilanzneutrale Finanzierungsinstrumente in der internationalen und nationalen Rechnungslegung, 2001
Bülow/Artz Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011
Büschgen Praxishandbuch Leasing, 1998
Coenenberg/Haller/Schultze Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 22. Aufl. 2012
Dauner-Lieb/Heidel Das neue Schuldrecht, 2002
Debatin/Wassermeyer DBA Kommentar, Loseblatt
Engel Miete, Kauf, Leasing, 2. Aufl. 1997
dies. Handbuch Kraftfahrzeugleasing, 2. Aufl. 2004
Ernst & Young/BDI Die Unternehmenssteuerreform, 2008
Fahrholz Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998
Fittler/Mudersbach Leasinghandbuch für die betriebliche Praxis, 8. Aufl. 2012
Flick/Wassermeyer/Baumhoff Außensteuerrecht, Loseblatt
Gabele/Kroll Leasingverträge optimal gestalten, Vertragsformen, Vor- und Nachteile des Leasing, steuerliche Analyse, 3. Aufl. 2001
Glanegger/Güroff GewStG, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2013
Hastedt/Mellwig Leasing, Rechtliche und ökonomische Grundlagen, 1998
Hay Einführung in das amerikanische Recht, 4. Aufl. 1995
Herrmann/Heuer/Raupach EStG Kommentar, Loseblatt
IDW Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen, 2009
Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl. 2011
Kirchhof Einkommensteuergesetz, 12. Aufl. 2013
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG Kommentar, Loseblatt
Koller/Roth/Morck Handelsgesetzbuch, 7. Aufl. 2011
Kroll Finanzierungsalternative Leasing, 3. Aufl. 2004
Küting/Weber Handbuch der Rechnungslegung, Loseblatt
Maas/Schruff Ausgliederungen aus dem Konsolidierungskreis, FS Havermann, 1995, S. 427
Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008
Maus Leasing im Handelsrecht und Steuerrecht, 1996
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Buch Handelsbücher, 3. Aufl. 2013
Olfert Finanzierung, 11. Aufl. 2001
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 72. Aufl. 2013
Papapostolou Die Risikoverteilung beim Finanzierungs-Leasingvertrag über bewegliche Sachen, 1987
Pellens/Füllbier/Gassen Internationale Rechnungslegung, 8. Aufl. 2011
Pinkernell/Böhringer US-Steuerglossar, Stand 5.10.2001, www.pinkernell.de/glossary.htm
Runge/Bremser/Zöller Leasing, 1978
Schmidt Einkommensteuergesetz (EStG), 32. Aufl. 2013
Schön, W. Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa, 2005
Schütz, M. S. Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach deutschem Handelsrecht und IFRS, 2005
Spittler Leasing für die Praxis, 6. Aufl. 2002
Tacke Leasing, 3. Aufl. 1999
Troll/Gebel/Jülicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblatt
V. Westphalen Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008
ders. Muster für Leasingverträge, 2005
Winnefeld Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006
Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009
V. Wysocki/Schulze-Osterloh/Hennrichs/Kuhner Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Loseblatt
I.Begriff des Leasings
II.Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
III.Zivilrechtliche Einordnung
IV.Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern
V.Erscheinungsformen
VI.Leasing-Motive
VII.Die steuerliche Problematik des Leasings
1 › I. Begriff des Leasings
1
Der Begriff „Leasing“ ist weder im deutschen Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Auch in der Wirtschaftspraxis wird der Begriff nicht einheitlich verwendet. Geht man von einem zivilrechtlichen Ansatz aus, so resultiert die Begriffsvielfalt insbesondere daraus, dass das Rechtsinstitut des Leasings dem angloamerikanischen Rechtsinstitut des lease entlehnt ist, was soviel bedeutet wie Miete oder Pacht; im BGB ist aber keine generelle gesetzliche Definition zu finden. Konkretisiert wurde das Rechtsinstitut des Leasings erst durch (höchst-)richterliche Rechtsprechung und insbesondere durch die Leasingerlasse der Finanzverwaltung. In der deutschsprachigen Literatur werden Leasingverträge überwiegend als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert, die in wesentlichen Merkmalen dem Mietvertrag entsprechen und auf die primär Mietrecht anzuwenden ist.[1]
Die fest vereinbarte Mietdauer (Grundmietzeit) wird ausgerichtet nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Mietobjektes. Sie liegt (aus steuerlichen Gründen) in der Regel zwischen 40 und 90 % dieses Zeitraums. Die Miete setzt sich zusammen aus den Zinsen und der Amortisation für das vom Leasinggeber eingesetzte Kapital und einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers.
Kosten des Mietobjektes (Abgaben, Versicherungen usw.) werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Instandhaltung und Unterhaltung werden meist von ihm unmittelbar übernommen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungs-Leasingverträge in erster Linie den mietvertraglichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB zuzuordnen.[2] Danach ist die Überlassung des Mietgegenstandes in gebrauchsfähigem Zustand die Hauptpflicht des Leasinggebers; der Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber und die anschließende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt an den Leasingnehmer erweisen sich nach Vertragsinhalt und Zielsetzung der Parteien als so wesentlich, dass darin der „zentrale Inhalt“ des Leasingvertrages gesehen wird.[3]
Für den Leasingvertrag typisch ist eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, für die der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein periodisches, in Ausnahmefällen auch einmaliges Entgelt, die Leasingraten, zu bezahlen hat. Im finanzwirtschaftlichen Zusammenhang stellt Leasing ein Kreditsubstitut einer langfristigen Fremdfinanzierung dar, die die Darlehensfinanzierung von Kreditinstituten ersetzt bzw. ergänzt,[4] wobei bankwirtschaftlich die Leasingfinanzierung zumindest bisher nicht zu den Bankgeschäften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG gehört.[5] Auf Basis dieser Grundlage haben sich in der Praxis verschiedene Erscheinungsformen des Leasings herauskristallisiert, die sich ständig – den Markterfordernissen anpassend – weiterentwickeln.
2
Ist das so genannte Operating-Leasing (Operate-Leasing) einem klassischen Mietverhältnis vergleichbar, versteht man unter Finanzierungs-Leasing die langfristige Vermietung von (beweglichen und unbeweglichen) Investitionsgütern. Die Objekte werden dabei vom Vermieter (Leasinggeber) nach den Bedürfnissen und Vorstellungen des meist bereits von vornherein feststehenden Mieters (Leasingnehmer) angeschafft oder hergestellt. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Mietraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Mietdauer seine Investitionskosten aus den Mieten ganz oder doch zum überwiegenden Teil amortisieren kann. Dem Leasingnehmer wird häufig ein Kaufrecht am Mietobjekt eingeräumt, das er bei Beendigung des Mietvertrages ausüben kann.[6]
Hieraus wird ersichtlich, dass es sich beim Finanzierungs-Leasing zwar im Kern um Mietverhältnisse handelt, dass diese aber stark mit Elementen eines Kaufvertrages durchsetzt sind. Es stellt ein Finanzierungsinstrument eigener Art dar, das dem Leasingnehmer eine 100 %ige Fremdfinanzierung ermöglicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand erstmalig der Leasingbegriff Einzug in das BGB. Nach § 500 BGB finden auf Finanzierungs-Leasingverträge als wichtigsten Fall einer „sonstigen Finanzierungshilfe“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gewisse Widerrufs- und Rücktrittsrechte Anwendung.[7]
Insbesondere beim Immobilien-Leasing geht die Tätigkeit des Leasinggebers oft weit über die Finanzierung hinaus und umfasst vielfach Planung, Bauausführung und Sicherung des Objektes (Brutto-Leasing).
Der zivilrechtlichen Grundwertung als Mietvertrag steht nach der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, dass das Finanzierungs-Leasing kein reiner Mietvertrag im herkömmlichen Sinne ist, sondern entsprechend der besonderen Finanzierungsfunktion mit Elementen anderer Vertragstypen durchsetzt ist, etwa der weit verbreiteten Regelung, dass die mietrechtliche Gewährleistungshaftung (§§ 536 ff. BGB) durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (§§ 434 ff. BGB) an den Leasingnehmer ersetzt wird. Immerhin hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen bei Ausübung des Rücktrittsrechts (früher: Vollzug der Wandlung) für den Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage entfällt.[8]
Damit trägt letztlich der Leasinggeber das Risiko, dass dem Leasingnehmer ein funktionsfähiger Leasinggegenstand zur Verfügung gestellt wird; auch dadurch unterscheidet sich der Leasinggeber, worauf von Westphalen[9] zutreffend hingewiesen hat, deutlich vom bloßen Darlehensgeber. Bei diesem zivilrechtlichen Hintergrund ist ein Grundkonsens in der rechtlichen Wertung des Finanzierungs-Leasings im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht festzustellen. Danach ist der Leasingvertrag regelmäßig ein – wenn auch nicht typenreiner – Gebrauchsüberlassungsvertrag (Mietvertrag), der primär den Regeln des Mietrechts unterliegt. Das ist nur dann anders, wenn die vertragliche Gestaltung das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Leasinggebers so weit entwertet, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Auch insoweit geht das Steuerrecht mit der Zuordnungsnorm des § 39 AO jedoch keine eigenen Wege. Denn auch für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Handels- bzw. Steuerbilanz kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum an.[10]
Vgl. Büschgen S. 2 ff.; v. Westphalen S. 21 ff.
So schon BGH v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BB 1986, 19.
Vgl. BGH v. 9.10.1985 – VII ZR 217/84, BB 1986, 19.
Vgl. Olfert S. 340.
Leasing-Unternehmen wurden gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG als Finanzunternehmen angesehen, die grds. nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind. Die Einstufung führte gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung, indem sowohl die Leasingraten beim Leasingnehmer als auch die Finanzierungsaufwendungen beim Leasinggeber der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können. Diese Benachteiligung wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 beseitigt, vgl. 3. Kap. Rn. 62.
Sog. Kaufoption.
Nach der Gesetzesbegründung ist ein Finanzierungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern dass er darüber hinaus für die Amortisation der v. Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist, vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f. und Reiff in Dauner-Lieb/Heidel § 10 Rn. 78.
BGH v. 27.2.1985 – VIII ZR 328/83, BB 1985, 826; dies dürfte nach der seit 1.1.2002 geltenden Gesetzeslage, bei der anstelle der Wandlung gem. §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht nach gescheitertem Nacherfüllungsbegehren tritt, gelten.
V. Westphalen BB 1988, 1829.
Beck’scher Bilanzkommentar § 246 HGB Anm. 4; mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB soll nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Ausdruck gebracht werden. In der Begr. wird dazu bemerkt, dass für die Zwecke der Bilanzierung das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum maßgebend sei, wenn beide Arten von Eigentum auseinanderfielen, BT-Drucks. 15/3419, 93.
1 › II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
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Die Leasing-Investitionen hatten 2011 einen Wert von rd. 48,5 Mrd. €. Davon entfielen auf Immobilien-Leasing-Investitionen rd. 2,5 Mrd. € (nach rd. 4,2 Mrd. in 2010). Die zum großen Teil im PKW- und EDV-Bereich wachsenden Mobilien-Leasing-Investitionen erreichten im gleichen Zeitraum einen Betrag von rd. 46 Mrd. €. Zusammen lag der Anteil des Immobilien- und Mobilien-Leasings an der gesamten Investitionstätigkeit in Deutschland (= Leasingquote) bei rd. 15,1 %. Beim Mobilien-Leasing lag die Quote mit über 21 % deutlich höher als beim Immobilien-Leasing.[1] Die geringere Leasingquote beim Immobilien-Leasing ist zum einen dadurch bedingt, dass Immobilien-Leasing-Konzeptionen aufwendige rechtliche und steuerliche Konzeptionen erfordern, die sich häufig erst bei einem Investitionsvolumen von 5 Mio. € oder mehr rechnen und zum anderen, dass auch große Infrastrukturprojekte des Staates dem Leasingmarkt bisher verschlossen blieben. Reglementierungen finden sich z.B. in den Kommunalleasingerlassen der Bundesländer.[2] Der krisenbedingte starke Investitionsrückgang insbesondere in 2009 traf auch die Leasingbranche. Auch bei der seit 2010 ansetzenden konjunkturellen Erholung konnte der bisherige Höchsttand der Leasinginvestitionen von über 55 Mrd. € in 2007 nicht wieder erreicht werden,[3] was zugleich den bisherigen Höchststand ausmacht.
Von über 1 500 Leasinggesellschaften sind am Leasingneugeschäft über 90 % der rd. 200 im Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. organisierten Gesellschaften beteiligt. Zu diesen gehören neben herstellernahen Gesellschaften solche mit Banken- bzw. Finanzdienstleisterhintergrund.
Bedeutende Leasingnehmer waren im Jahr 2011 die Sektoren Produzierendes Gewerbe mit rd. 19,5 %, Handel und Verkehr mit rd. 22 % sowie der Dienstleistungssektor mit rd. 30 %.[4]
Quelle: Städtler in ifo Schnelldienst, 23/2011 im Auftrag des BDL.
Z.B. Sächs. FinMin. v. 15.2.1993, BB 1993, 696 (Anh. 12).
Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.
Quelle: ifo Investitionstest; Statistisches Bundesamt; Berechnungen des ifo Instituts, 11/2011.
1 › III. Zivilrechtliche Einordnung
1 › III › 1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen
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Die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist Grundlage für die Entscheidung diverser Rechtsfragen. Etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) oder bei Vorliegen von Leistungsstörungen. Die zivilrechtliche Einordnung kann auch bei der steuerrechtlichen Frage eine Rolle spielen, ob das Leasingobjekt beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist.[1]
Die Vertragsausgestaltung ist je nachdem, ob es sich um einen Mobilien-Leasingvertrag oder einen Immobilien-Leasingvertrag handelt oder ob Operating- oder Finanzierungs-Leasing gegeben ist, höchst unterschiedlich.
Selbst bei vergleichbaren Vertragstypen finden sich die unterschiedlichsten Vertragsmodelle, wobei die größeren Immobilien-Leasinggesellschaften vertragliche Standards entwickelt haben, um den steuerlichen und risikotechnischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Der Leasingnehmer trifft wie bei einem Kaufvertrag eine Investitionsentscheidung hinsichtlich eines Objektes, dessen Preis und Eigenschaften er entscheidend bestimmt.[2] Über das Leasingobjekt wird ein Gebrauchsüberlassungsvertrag über eine bestimmte Mindestzeit geschlossen, an deren Ende der Leasingnehmer meist eine Nutzungsverlängerungs- bzw. eine Kaufoption erhält. Für die letztgenannte Alternative liegt der Vergleich mit einem Ratenkauf nahe. Bei einem Ratenkauf steht aber bereits bei Vertragsabschluss fest, dass mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum auf den Käufer übergeht. Das wirtschaftliche Eigentum wird daher nach § 39 Abs. 2 AO im Gegensatz zur zivilrechtlichen Betrachtung des § 449 BGB beim Eigentumsvorbehaltskauf beim Käufer angesiedelt. Hinsichtlich der Kaufoption beim Leasingvertrag – für die die Leasingerlasse der Finanzverwaltung Mindestwerte vorschreiben – steht dagegen noch nicht fest, ob sie vom Leasingnehmer auch tatsächlich gezogen wird. Insoweit ist die Risikostellung des Leasinggebers bis dahin eher mit der eines Vermieters als eines Verkäufers und die des Leasingnehmers eher mit der eines Mieters als eines Käufers zu vergleichen.
Mit einem Darlehensvertrag hat der Leasingvertrag die Finanzierungsfunktion gemeinsam.[3]
Nach § 500 BGB a.F. wurde wird das Finanzierungs-Leasing mit den Gelddarlehen und Ratenlieferungsverträgen zu den Finanzierungshilfen gerechnet, die, soweit sie zwischen einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen werden, letzterem besondere Schutzrechte einräumen. Nach § 500 a.F. BGB sollten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 S. 1–4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie §§ 496–498 BGB entsprechende Anwendung finden. Für Finanzierungs-Leasingverträge zwischen Unternehmern enthält das BGB keine besonderen Vorschriften. Nach dem Wegfall der besonders dem Finanzierungsleasing gewidmeten Norm sind die das Verbraucherkreditrecht tangierenden Bestimmungen des Finanzierungsleasing in § 506 Abs. 2 BGB verankert.[4]
Im Gegensatz zu einem Darlehensgeber hat der Leasinggeber aber das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am finanzierten Leasingobjekt. Hinsichtlich des Objektes findet beim Leasinggeber wiederum eine Finanzierung – meist zu 100 % – statt.